Stadt warnt erneut: „Gewerbe-Meldung.de“ ist kein amtliches Angebot

Unternehmen mit Sitz auf Malta verschickt wieder dubiose Anschreiben / Keine juristische Handhabe gegen die Firma möglich

Per Fax oder Brief landen immer wieder Aufforderungen zu einem Eintrag auf Monheim.Gewerbe-Meldung.de bei Monheimer Unternehmen und Privatpersonen. Die klare Empfehlung der Stadtverwaltung lautet: Unbeantwortet in den Papierkorb damit!

Eine mit einer angeblichen Zweigstelle am Gerichtsweg 2 in Leipzig ansässige Firma Europe REG Services Ltd. verschickt seit einigen Tagen wieder formularartig gestaltete Schreiben an Monheimer Betriebe sowie an die Vertreter von Einrichtungen und Verbänden.

Die dubiosen Schriftstücke mit einem auffällig schlecht nachgeahmten Bundesadler landen mit dem Hinweis „Eilige Mitteilung“ und dem Betreff „Zentralisierung gewerblicher Daten“ im Post- oder auch Faxeingang. Und sie gehören nach Auffassung der Stadtverwaltung mach wie vor eher eiligst in den Papierkorb als beantwortet. Die Stadt macht einmal mehr darauf aufmerksam, dass es sich bei dem vermeintlichen Angebot eines Eintrags auf Monheim.Gewerbe-Meldung.de um kein städtisches und auch kein bundesdeutsches Portal handelt. Der Blick ins Impressum der Internetseite verrät, dass die Europe Services Ltd. ihren Sitz auf Malta hat. Die Stadtverwaltung betont: Es besteht keinerlei Verpflichtung, auf das Schreiben zu reagieren. Wer es ausfüllt und zurückschickt, tätigt einen für drei Jahre gültigen Auftrag für ein angebliches „Leistungspaket“, das sich kaum rechnen dürfte. Hierfür berechnet die maltesische Firma dann nach eigenen Angaben allerdings 348 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Europe REG Services Ltd. tritt schon länger in Monheim am Rhein sowie in zahlreichen anderen Städten und Landesteilen auf. Gleich mehrere Anwaltskanzleien warnen im Netz längst offen vor „Abzocke“! Ein Versuch der Stadt Monheim am Rhein, dem dauerhaften Ärgernis ein juristisches Ende zu bereiten, scheiterte in diesem Jahr jedoch bedauerlicherweise. Die Staatsanwaltschaft Leipzig stellte das von der Stadt angestrengte Verfahren mit der Begründung ein, dass gemäß § 170 der Strafprozessordnung seitens des so werbefreudigen Portalbetreibers „kein strafbares Verhalten“ vorläge. Geschuldet ist das offenbar einigen geschickt eingestreuten Formulierungen in das pseudo-behördlich daherkommende Schreiben, wie etwa dem enthaltenen Hinweis, dass hier ein „behörden- und kammerunabhängiges Angebot“ vorläge. Auch werde auf die Kostenpflichtigkeit ausdrücklich hingewiesen. Bei dem in der Kopfzeile befindlichen Adler sei, so die Staatsanwaltschaft, zudem „ohne weiteres erkennbar“, dass es sich eben nicht um den echten Bundesadler handle.  „In der Gesamtschau“ sei das Schreiben „somit nicht geeignet, eine Täuschung hervorzurufen“ und es läge zudem auch weder der Strafbestand der Amtsanmaßung noch eine verfolgbare Straftat nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor. Die Stadt rät dennoch: Weg damit! (ts)

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