Zwei Nachbarn streiten sich. Der Ast eines Baumes wächst über die gemeinsame Grundstücksgrenze. Der Streit eskaliert. Die Nachbarn beleidigen und bedrohen sich. Die Polizei wird gerufen. Ein alltägliches Beispiel. Dabei könnten viele Zivilstreitigkeiten und geringfügige Straftaten über die Schiedspersonen geregelt werden.
Der Gang zum Schiedsamt ist in vielen Fällen eine Alternative zur Strafanzeige. Wird bei Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Nachbarschaftsstreit sofort die Polizei informiert, hat das automatisch eine Anzeige zur Folge.
Beim Schiedsamt wird es den gegnerischen Parteien ermöglicht, einen Streit ohne Polizei und Justiz zu schlichten. Das übernehmen die geschulten Schiedsfrauen und -männer, von denen in Nordrhein-Westfalen über 1250 tätig sind. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unparteiisch. Auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten, an Wochenenden und Feiertagen ist ein Schiedsgericht erreichbar.
2001 wurde in fast 60 Prozent der fast 10.000 bearbeiteten Fälle eine Einigung erzielt. Für eine Schlichtungsverhandlung kommen Straftaten wie Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch in Frage. Mögliche Zivilstreitigkeiten sind Konflikte unter Nachbarn, Verletzungen der persönlichen Ehre und sonstige Fälle, bei denen es um Ansprüche bis zu einem Wert von 600 Euro geht.
Verläuft ein Schlichtungs-/Sühneversuch bei einer Schiedsperson nicht erfolgreich, erhalten die Beteiligten darüber eine amtliche Bescheinigung, die eine Klage vor Gericht ermöglicht. Sollte die Staatsanwaltschaft, sofern sie über den Sachverhalt informiert ist, öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erklären, wird die Tat durch den Staat verfolgt.
Rechtliche Grundlage für die Einrichtung der Schiedsämter durch die Gemeinden, die Wahl der Schiedspersonen durch die Gemeinderäte und deren Tätigwerden nach Berufung und Vereidigung durch den Direktor oder Präsidenten des jeweils zuständigen Amtsgerichtes ist das Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW).
Die Schiedsmänner und -frauen sind Organ der Rechtspflege. Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO). Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt (§ 14 Absatz 1 SchAG NRW).
In welchen Fällen wird das Schiedsamt auf welcher gesetzlichen Grundlage tätig?
Durch die Tätigkeit der Schiedspersonen soll
Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen
Bezirksvereinigung Düsseldorf des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen
Hans-Peter Reich
Postfach 10 05 55
40769 Monheim am Rhein
Telefon: 0176 50854026
E-Mail: hans-peter.reichdo not copy and be happy@schiedsmanndot or no dot.de
Sprechstunde: Donnerstag, 16 bis 18 Uhr, in den Räumen der Volkshochschule
Bruno Kosmala
Fontanestraße 53
40789 Monheim am Rhein
Telefon: 02173 109608
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