Hundehaltung

Hunde müssen steuerlich im Bereich Finanzen bei der Abteilung Steuern und Gebühren angemeldet werden. Alle Formulare und Hundesteuermarken gibt es im Bürgerbüro.

Ab einer Größe von 40 Zentimetern oder einem Gewicht von 20 Kilo muss der Hund im Bereich Ordnung und Soziales nach dem Landeshundegesetz angemeldet werden. Für Hunde bestimmter Rassen oder gefährlicher Hunde muss vor Haltungsbeginn eine Erlaubnis beantragt werden.

Fragen zur Hundesteuer

Wurde die Hundesteuersatzung der Stadt Monheim am Rhein gerichtlich geprüft?

Ja, das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Satzung in einem Streitverfahren bereits geprüft und für rechtlich einwandfrei befunden (Urteil vom 27.09.2004, Az. 25 K 3759/03). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Reduzierung der erhöhten Steuer für gefährliche Hunde auf den normalen Steuersatz an die Vorlage einer Bescheinigung über die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht geknüpft wird.

Warum muss ich eine Hundesteuer zahlen?

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine „örtliche Aufwandssteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen Aufwandssteuern die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen, wobei es auf die Beweggründe der Aufwandsbetätigung nicht ankommt.

Mit anderen Worten: Die Haltung eines Hundes bedeutet einen finanziellen Aufwand, der über den allgemeinen und notwendigen Lebensbedarf hinausgeht. Die Hundehaltenden verwenden einen Teil ihres Einkommens über den allgemeinen und notwendigen Lebensbedarf hinaus für die Haltung ihrer Hunde. Mit der Aufwandssteuer soll nun die in dieser Art der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden.

Bei jeglicher Steuer – so auch bei der Hundesteuer – muss man sich von der Vorstellung frei machen, dass man diese „für“ irgend etwas zahlt. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung stellen Steuern Geldleistungen dar, die eben keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Genau wie Einkommen-, Tabak-, Branntwein- oder Mehrwertsteuer zahlen Sie auch die Hundesteuer nicht für eine spezielle Leistung, in diesem Fall der Kommune. Steuern sind allgemeine Einnahmemittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder und Gemeinden).

Der bei der Hundesteuer oftmals in den Vordergrund gerückte ordnungspolitische Gesichtspunkt, damit einer allzu umfangreichen Hundehaltung, den damit verbundenen Verunreinigungen und einer erhöhten Gefährlichkeit ("Kampfhunde") zu begegnen, rechtfertigt eine Steuererhebung im Gegensatz zur Nichterhebung bei anderen Tierhaltungen. Genauso ist die Nichtbesteuerung anderer Tierhaltungen aus Gründen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder der schlicht fehlenden Feststellbarkeit des Halters (zum Beispiel bei Katzen) ein ausreichender Grund zur Differenzierung.

Der Grundgedanke der Aufwandssteuer kommt insbesondere auch in der Erhöhung der Steuersätze bei Mehrfachhundehaltung zum Ausdruck. Es wird vermutet, dass Personen, die mehrere Hunde halten, auch entsprechend wirtschaftlich leistungsfähig ist, ansonsten könnten sie sich die Haltung mehrerer Hunde finanziell nicht leisten. Wer bereit ist, für die Haltung mehrerer Hunde einen entsprechenden höhreren finanziellen Aufwand zu leisten, wird auch entsprechend höher besteuert. Besteuert wird ja eben gerade der finanzielle Aufwand (daher auch der Begriff „Aufwandssteuer").

Hinzu kommt eine ordnungspolitische Komponente. Da Hunde ein erhöhtes Verunreinigungs- und Gefährdungspotenzial aufweisen, soll die Anzahl der Hunde möglichst gering gehalten werden. Die Hundesteuer soll hierzu einen Beitrag leisten.

Wofür und von wem ist Hundesteuer zu zahlen?

Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig sind die Hunde haltenden Personen. Hunde haltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird; unabhängig davon, wer Eigentümerin oder Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltenden gemeinsam gehalten.

Wann muss ich meinen Hund anmelden?

Der Hund muss innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund der oder dem Haltenden durch Geburt einer im Haushalt geborenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, angemeldet werden.

„Große Hunde“ (§ 11 LHundG NRW)

Große Hunde im Sinne des LHundG NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen und die nicht „Gefährliche Hunde“ im Sinne des § 3 oder „Hunde bestimmter Rassen“ gemäß § 10 LHundG sind.

[PDF]Formular zur Anzeige „Großer Hunde“

Wer muss die erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ (sogenannte Kampfhunde) zahlen?

Der Halter sogenannter „gefährlicher Hunde“ im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung. Danach sind „gefährliche Hunde“ solche Hunde, die

  • auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden angebotene sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
  • sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
  • in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
  • bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

oder Kreuzungen dieser Rassen mit anderen Hunden oder Mischlingen.

[PDF]Antrag auf Erteilung der Ordnungsbehördlichen Erlaubnis zur Haltung eines „Hundes bestimmter Rassen“

[PDF]Antrag auf Erteilung der Ordnungsbehördlichen Erlaubnis zur Haltung eines „Gefährlichen Hundes“

Ist die Erhebung einer erhöhten Steuer für „gefährliche Hunde“ (sogenannte Kampfhunde) rechtlich zulässig?

Ja, die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich in jüngster Zeit mehrmals mit dieser Problematik beschäftigt und eine erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ nach dem Kriterium der Hunderasse ausdrücklich für rechtlich zulässig erklärt; siehe zum Beispiel:

  • Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.01.2000, Az. 11 C 8.99, und Beschluss vom 10.10.2001, Az. 9 BN 2.01)
  • Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.06.2004, Az. 14 A 953/02).
  • Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.05.2001, Az. 14 B 472/01)
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 08.03.2001, Az. 16 L 41/01)
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.10.2001, Az. 25 K 1184/01)
  • Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 04.07.2002, Az. 2 K 1470/01)

Wie kann ich als Haltende/-r eines „gefährlichen Hundes“ im Sinne der Satzung die höhere Steuer umgehen?

Haltende müssen vom Ordnungsbüro der Stadt eine Bescheinigung über die Befreiung von der Maulkorbtragepflicht und vom Anleinzwang für Ihren Hund erhalten und diese der Abteilung Steuern und Gebühren vorlegen. Vorgeschaltet ist jedoch eine amtstierärztliche Prüfung. Wenden Sie sich dazu bitte an:

Kreis Mettmann
Veterinäramt
Am Kolben 1
40822 Mettmann

Telefon 02104 99-1952
Telefax 02104 99-4953

[E-Mail]verbraucherschutz@kreis-mettmann.de

[extern]Veterinäramt der Kreisverwaltung Mettmann

Sobald Sie die Bescheinigung der Ordnungsbehörde über die Befreiuung von der Maulkorbtragepflicht und vom Anleizwang der Abteilung Steuern und Gebühren vorlegen, wird die Steuer ab diesem Zeitpunkt auf den normalen Hundesteuersatz reduziert.

Für wen wird eine Steuerbefreiung gewährt?

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. „Sonst hilflose Personen“ in diesem Sinne sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B", „BL", „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

Eine Steuerbefreiung auf Antrag wird auch gewährt für Hunde, die nachweislich unmittelbar aus einem Tierheim oder von einem Tierschutzverein, dessen Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) anerkannt ist, erworben worden sind. Die Steuerbefreiung erfolgt für den Zeitraum eines Jahres, beginnend mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus dem Tierheim erworben wurde.

Für „gefährliche Hunde“ im Sinne der Hundesteuersatzung wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Steuerbefreiung wird den Haltenden derjenigen Hunde gewährt, die als Rettungshunde einer öffentlichen oder privaten Rettungs- und Hilfsorganisation zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferin/Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Jährlich sind die Eignung durch Vorlage eines neuen Prüfungszeugnisses sowie die Verfügbarkeit durch eine neue Bestätigung nachzuweisen.

Was muss ich bei der Hundeabmeldung beachten?

Ist der Hund veräußert oder verkauft worden, so teilen Sie bitte mit, wann und an wen Sie den Hund veräußert oder verkauft haben. Ist der Hund verstorben, so legen Sie bitte eine tierärztliche Todesbescheinigung vor. In allen Fällen muss die Hundesteuermarke zurück gegeben werden.

Wo melde ich den Hund an, ab oder wo kann ich Steuerermäßigung beantragen?

  • Persönlich im Bürgerbüro des Rathauses, Rathausplatz 2
  • Schriftlich bei der Stadtverwaltung, Postfach 10 06 61, 40770 Monheim am Rhein

Formulare zur An- und Abmeldung von Hunden können Sie auch hier herunterladen und ausgefüllt und unterschrieben an die Stadtverwaltung zurückschicken.

[PDF]Anmeldung Hundesteuer

[PDF]Abmeldung Hundesteuer

Zahlungstermine und Zahlungsweise

Die Hundesteuer wird im allgemeinen quartalsweise zu jeweils einem Viertel des Jahresbetrages zu folgenden Terminen fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Sie können jedoch auch beantragen, die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 1. Juli zu zahlen.


Gefährliche und große Hunde

Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen, von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich, zum Schutz der Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen das Landeshundegesetz (LHundG NRW) zu erlassen. Damit werden in Nordrhein-Westfalen für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden Verhaltensanforderungen festgelegt. Das LHundG NRW soll zu einem Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden führen.

[extern]Alle Anträge gibt es hier.

Hundesteuer

Jeannette Schmid

Raum 147

Telefon:
+49 2173 951-208
Telefax:
+49 2173 951-25-208
E-Mail:
steuern@monheim.de

Anzeige großer und gefährlicher Hunde

Jenny Grauer

Raum 108a

Telefon:
+49 2173 951-321
Telefax:
+49 2173 951-25-321
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jgrauer@monheim.de
Heike Kehlinger

Raum 108a

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hkehlinger@monheim.de
Mark Wettstein
Mark Wettstein

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