Quarantäne-Verpflichtung sofort nach Corona-Test

Kreis beschleunigt das Verfahren: Wer sich mit Symptomen testen lässt, muss zuhause bleiben

Die wichtigsten neuen Quarantäne Regeln für den Kreis Mettmann auf einen Blick. Grafik: Kreis Mettmann

Die Zahl der am Coronavirus Erkrankten steigt weiter – auch in Monheim am Rhein. Weil die Testergebnisse für die Betroffenen direkt beim Labor abrufbar sind, der Datenaustausch zu den Gesundheitsämtern aber länger dauert, erfahren getestete Personen ihr Ergebnis in den meisten Fällen schon vor den Gesundheitsämtern in NRW. Auch das Gesundheitsamt des Kreises Mettmann kann Quarantänen für positiv Getestete und deren Kontaktpersonen daher meist nur mit zeitlicher Verzögerung aussprechen.

Um eine möglichst frühzeitige und damit effektive Isolierung von Betroffenen zu erreichen, gilt seit dem 11. November daher eine neue Allgemeinverfügung zur „Anordnung von Quarantäne für positiv auf Corona getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie für symptomatische Personen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses“.

Positiv auf das Coronavirus getestete Personen müssen sich danach ab sofort unverzüglich nach Erhalt des Ergebnisses in häusliche Quarantäne begeben. Einen gesonderten Bescheid erhalten sie künftig nicht mehr. Die Betroffenen bleiben – rückwirkend ab dem Datum der Testung – für zehn Tage isoliert. Wenn in dieser Zeit keine Krankheitssymptome vorlagen, endet die Quarantäne mit Ablauf des zehnten Tages. Andernfalls verlängert sie sich solange, bis der Betroffene über einen Zeitraum von 48 Stunden vollständig symptomfrei ist.

Für Haushaltsangehörige der positiv Getesteten gilt – ebenfalls rückwirkend ab dem Datum der Testung – eine 14-tägige Frist. Auch sie haben sich unverzüglich und ohne gesonderten Bescheid in häusliche Quarantäne zu begeben.

Infizierte und Haushaltsangehörige müssen sich zudem unverzüglich beim Gesundheitsamt, vorzugsweise online, melden. Entsprechende Formulare gibt es im Internet unter [extern]www.sonderlage-kreis-mettmann.de.

Neue Regelungen auch für Haushaltsangehörige

Auch ein negatives Testergebnis von Haushaltsangehörigen führt grundsätzlich nicht zur Verkürzung der Quarantäne. Über die wenigen, sehr streng auszulegenden Ausnahmeregelungen hiervon, entscheidet das Kreisgesundheitsamt.

Alle Personen, die mit positiv getesteten Personen Kontakt hatten, aber nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, werden weiterhin so schnell wie möglich durch das Gesundheitsamt informiert. Ob hier eine Quarantäne notwendig ist oder nicht, entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

Ebenfalls neu: Auch wer sich aufgrund von Krankheitssymptomen auf Corona testen lässt, muss bis zum Vorliegen eines Negativergebnisses in häuslicher Quarantäne bleiben. Mit ihm lebende Haushaltsangehörige sind von der Quarantäneregelung solange ausgenommen, wie kein positiver Befund vorliegt. (ts)

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