Eis und Schnee: Grundstückseigentümer in der Pflicht

Gehwege müssen freigehalten werden / Vorgaben der Straßenreinigungssatzung

Die Rückkehr des Winters mit Eis und Schnee nimmt die städtische Abfallberatung zum Anlass, alle Grundstückseigentümer nochmals an ihre Räumpflichten gemäß Straßenreinigungssatzung zu erinnern:

  • Gehwege, dazu gehören auch die Bushaltestellen, müssen von den Grundstückseigentümern für den Fußgängerverkehr von Eis und Schnee freigehalten werden. Besonders gefährliche Stellen sind mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen (kein Salz!).
  • Von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Wenn nach 20 Uhr Schnee fällt oder Glätte entsteht, ist montags bis freitags bis 7 Uhr zu reinigen, samstags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
  • Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
  • Einläufe in die Kanalisation und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung können mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem müssen Grundstückseigentümer mit haftungsrechtlichen Folgen rechnen.

<link file:5204>Wortlaut der Straßenreinigungssatzung

Weitere Auskunft erteilt die städtische <link>Abfallberatung, Telefon (02173) 951-626.

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