Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 07.04.2008


Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) wird für die Stadt Monheim am Rhein gemäß dem Beschluss des Rates vom 03.04.2008 verordnet:

 

§ 1

Verkaufsstellen im Stadtteil Monheim dürfen am

Sonntag, dem 25.05.2008,

Sonntag, dem 31.08.2008 und

Sonntag, dem 09.11.2008

in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu € 500,-- geahndet werden.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Monheim am Rhein, den 07.04.2008

Stadt Monheim am Rhein

als örtliche Ordnungsbehörde


Dr. Thomas Dünchheim

Bürgermeister

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