Stille Feiertage im November sind gesetzlich geschützt

An Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag gelten viele Einschränkungen

Einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (18. November) und Totensonntag (25. November). Sie sind im Feiertagsgesetz NRW als „stille Feiertage“ festgesetzt. Für zahlreiche Veranstaltungen gelten an diesen Tagen erhebliche Einschränkungen.

Am Volkstrauertag sind von 5 bis 13 Uhr unter anderem verboten: Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Zirkus, Volksfeste und der Betrieb von Spielhallen. Von 5 bis 18 Uhr sind öffentliche Unterhaltungs-, Tanz- und Musikveranstaltungen untersagt, auch in Gaststätten. Am Totensonntag und Allerheiligentag gilt für alle diese Betätigungen generell die Verbotszeit von 5 bis 18 Uhr.

In Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen besteht, darf der Verkauf von folgenden Waren in einem Rahmen von fünf Stunden stattfinden: (frische) Blumensträuße und Schnittblumen, Blumen, Topf- und Container-/Kübelpflanzen, frische Gestecke und Trockengestecke, bepflanzte Gefäße, Balkon- und Beetpflanzen, Kränze und Grabschmuck, Nebensortimente und Zubehör wie Vasen, Übertöpfe, Pflanzgefäße, Geschenk- und Dekorationsartikel.

Zudem sind Adventsausstellungen zulässig, jedoch nur in den genannten Verkaufsstellen. Die Veranstalter haben darauf zu achten, dass die Ausstellungen dem Charakter der stillen Feiertage gerecht werden.

Mit Kontrollen und Ahndung von Verstößen ist zu rechnen. Auskünfte erteilt das städtische Ordnungsbüro, Telefon (02173) 951-326.

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