Rechtmäßigkeit der Eislaufbahn-Schließung soll nun in Ruhe geklärt werden

Entscheidung möglicherweise erst in ein oder zwei Jahren

Drei Geschwisterkinder verlassen am Abend des 10. Dezembers um 18.40 Uhr die einsame Bahn. Sie hatten die letzten 20 Minuten auf dem Monheimer Eis ganz für sich allein. Danach durfte die Stadt keine weiteren Eiszeiten mehr vergeben. Foto: Thomas Spekowius

Ende letzter Woche hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage der Stadt Monheim am Rhein gegen die unverzügliche Einstellung des Betriebs ihrer Eislaufbahn im Eilverfahren abgelehnt. Die Klage der Stadt gegen die Schließung habe keine aufschiebende Wirkung, die Eislaufbahn darf demnach nicht mehr genutzt werden.

„Auch wenn wir die Ablehnung juristisch keineswegs überzeugend finden, haben wir uns in Absprache mit unserem juristischen Beistand dazu entschieden, von einer erneut eiligen Beschwerde gegen diesen Beschluss abzusehen“ erläutert Monheims Erster Beigeordneter Roland Liebermann. „Insbesondere vor dem Hintergrund der inzwischen verschärften Corona-Schutzverordnung mit weiteren Nutzungsausschlüssen im Sportbereich sowie der Tatsache, dass die Schülerinnen und Schüler, für deren Sportunterreicht wir die Bahn gerne noch länger in Betrieb gehalten hätten, mittlerweile in den vorgezogenen Ferien sind, wollen wir die Sache nun nicht auch noch eilig vor das Oberveraltungsgericht in Münster tragen“, so der gelernte Volljurist in Monheims Stadtverwaltung.

„So leid es uns für die Kinder tut. Die Zeit spricht da jetzt einfach gegen uns“, ergänzt Bürgermeister Daniel Zimmermann. Gleichwohl machen Beigeordneter und Bürgermeister klar: „Auch wenn die Eile nun aus der Sache raus ist, sind wir schon der Auffassung, dass die Angelegenheit in der Hauptsache weiterverfolgt werden soll, um eine abschließende Klärung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der ergangenen Schließungsverfügung zu erhalten.“ Sollte nämlich die ordnungsbehördlich verfügte Schließung rechtswidrig angeordnet worden sein, kämen hier später Schadensersatzansprüche der Stadt gegen das Land NRW in Betracht. „Das“, so Liebermann und Zimmermann unisono, „würden wir im Interesse der Sache dann schon gerne noch irgendwann geklärt bekommen.“ Realistisch betrachtet kann das im Hauptsacheverfahren nun jedoch auch ein oder gar zwei Jahre dauern. Gut möglich, dass diese Zeit einen anderen Blick auf die Dinge freigibt.

Die Stadt Monheim am Rhein hatte die von ihr nicht kommerziell betriebene Eislaufbahn vor der Schließung lediglich noch von maximal zwei Kindern aus zwei Haushalten oder von Familien mit Kindern aus einem Haushalt gleichzeitig nutzen lassen – sowie von Schulklassen, die in den Lockdown-Light-Wochen im November und Dezember 2020 auch beim Sportunterricht in der Halle sowie in Klassenräumen einander ohnehin regelmäßig begegnet sind. Ob diese Nutzung in Kombination mit einem umfangreichen Hygienekonzept nun tatsächlich berechtigterweise von höherer Stelle untersagt werden durfte, soll nun ganz in Ruhe geklärt werden. (ts)

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