Monheim am Rhein nach dem Kommunalsoli-Urteil: unverdrossen in die nächste Instanz

Stadt zieht nach dem Etappensieg für die Landesregierung in Münster weiter vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Die Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgerichtshofs in Münster haben die juristisch umstrittene Solidaritätsumlage an diesem Dienstag, 30. August, für verfassungskonform erklärt und damit die Klage der Stadt Monheim am Rhein und weiterer 71 Kommunen abgewiesen. Das Gericht folgte damit der Rechtsauffassung der Landesregierung.

In der Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Dr. Ricarda Brandts aus, dass die die Bestimmungen zur kommunalen Finanzausstattung in Artikel 106, Absatz 5 bis 6 des Grundgesetzes nach Auffassung des Gerichtshofs nicht verletzt seien. Mit der Solidaritätsumlage werde nicht auf bestimmte kommunale Steuererträge zugegriffen, sondern den betroffenen Gemeinden eine aus ihren Haushalten zu erfüllende allgemeine Zahlungspflicht auferlegt. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot und das Verbot der Nivellierung  und Übernivellierung kommunaler Finanzkraftunterschiede seien damit nicht verletzt.

Interkommunale Finanzausgleichsumlagen, die wie die Solidaritätsumlage darauf gerichtet seien, den Empfängerkommunen finanzielle Hilfen zur Haushaltssanierung zu gewähren, stünden zwar in einem problematischen Spannungsverhältnis zum Grundsatz kommunaler Selbstverantwortung, der das kommunale Selbstverwaltungsrecht und den übergemeindlichen Finanzausgleich präge (Artikel 79, Absatz 2 der Landeverfassung NRW). Angesichts anhaltender Defizite und der Überschuldungen der Haushalte zahlreicher nordrhein-westfälischer Gemeinden seien, so Brandts, die aus dem Aufkommen der Solidaritätsumlage mitfinanzierten Konsolidierungshilfen jedoch zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vor einer Erosion ihrer materiellen Grundlagen ausnahmsweise zulässig. Deshalb sei den umlagepflichtigen Gemeinden die ihnen auferlegte finanzielle Belastung auch zumutbar. Das sieht man in den 72 Städten und Gemeinden, die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, weiterhin anders.

Für die Stadt Monheim am Rhein ist mit dem Urteil auf Landesebene der Klageweg daher auch noch keinesfalls beendet, machte Bürgermeister Daniel Zimmermann in direktem Anschluss an die Urteilsverkündung klar. Denn nun geht es weiter vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. „Es ist uns offenbar nicht gelungen, unsere Argumente in Münster ausreichend vorzubringen und hier klar genug herauszuarbeiten, worin die tatsächliche Verfassungswidrigkeit besteht. „Das werden wir nun vor dem Bundesverfassungsgericht aber noch einmal deutlich besser und genauer machen. Es ist ein Etappensieg für das Land – mehr nicht“, stellte Monheims Bürgermeister klar. „Und ich bin mir doch recht sicher: Das Bundesverfassungsgericht wird diese landesgerichtliche Rechtsauffassung korrigieren. Denn: Der Kommunalsoli ist nur dem Namen nach eine Umlage – faktisch ist es eine Abgabe. Und Abgaben sind im Grundgesetz dezidiert nicht vorgesehen, also unzulässig. Das ist Kern unserer Argumentation – und wird es bleiben. Wir sind unverdrossen – und setzen unsere volle Zuversicht nun auf die höchsten deutschen Richterinnen und Richter in Karlsruhe. Dort wird man die in Grundgesetzartikel 106 getroffenen Regelungen hoffentlich anders interpretieren und stärker würdigen.“ (ts)

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