Gründonnerstag und Karfreitag sind geschützt

Für die beiden Tage gelten besondere gesetzliche Regelungen

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass der Gründonnerstag, 13. April, und der Karfreitag, 14. April, einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Geregelt ist das nach dem NRW-Feiertagsgesetz.

Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten. Am „stillen Feiertag“ Karfreitag sind alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz bis zum nächsten Tag 6 Uhr nicht erlaubt.

Hierunter fallen alle Veranstaltungen, die angenehmen Zeitvertreib, Geselligkeit sowie Erholung und Entspannung vermitteln sollen. Das sind grundsätzlich Theateraufführungen, Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett, Tanz und jegliche Musikdarbietungen. Zulässig sind nur religiöse, weihevolle oder Veranstaltungen ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen – zum Beispiel  Oratorien oder Requien.

Weitere Auskünfte erteilt bei Bedarf das städtische Ordnungsbüro unter Telefon 02173 951- 322, -326 oder -334. (nj)

 

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