Alleinerziehende können Notbetreuung in Anspruch nehmen

Neuregelung des Landes gilt ab sofort

Ab sofort können Kinder Alleinerziehender betreut werden – so wie hier in der Kita Max und Moritz. Foto: Michael Hotopp

Kinder von Alleinerziehenden können ab sofort ebenfalls in Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Schulen betreut werden. Laut der [extern]Neuregelung des Landes der sogenannten Notbetreuung gilt die Regelung gilt für erwerbstätige Alleinerziehende und Alleinerziehende, die Abschlussprüfungen an Schulen und Hochschulen ablegen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der schriftliche Nachweis der Arbeitgebenden oder der Bildungseinrichtungen. Betreuungsbedarfe sollten direkt an die für das Kind zuständige Kindertagesstätte oder Schule, bis zur sechsten Klasse, weitergegeben werden. Entsprechende Vorlagen des Landes gibt es auf der [intern]städtischen Internetseite.

Eltern, deren Kinder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater in Betreuung sind, können sich bei der Stadt melden. Hier werden auch Anfragen von Eltern entgegengenommen, die bisher keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot hatten. Der Bereich Kinder, Jugend und Familie ist montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr unter Telefon 02173 951-5177 erreichbar. (bh)

[PDF]Muster-Bescheinigung für erwerbstätige Alleinerziehende

[PDF]Muster-Bescheinigung für Alleinerziehende in einer Schul- oder Hochschulausbildung

[PDF]Muster-Bescheinigung der oder des Arbeitgebenden zur Unabkömmlichkeit der oder des Arbeitnehmenden

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