Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf


541.12

Ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf zwischen Rheinstrom-km 707 rechtes Ufer und 711,2 linkes Ufer und 857,7 rechtes Ufer und 865,5 linkes Ufer

Die Fläche des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf ergibt sich aus § 31b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz als das Gebiet zwischen dem Gewässer und den Deichen oder Hochuferbereichen. Es ist in den Karten dargestellt. Die Bereiche von Häfen und Werften sind gemäß § 31b Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz nicht als Überschwemmungsgebiet dargestellt.

Aufgrund

- des § 31b Abs. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746),

- der §§ 136, 138, 161, 167 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463),

- der §§ 12, 25, 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), sowie

- des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360/ SGV. NRW. 282), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 364), i.V.m. der lfd. Nr. 23.1.158 des Verzeichnisses in der Anlage zur ZustVOtU

wird verordnet:


§ 1 Grundlage

(1) Das Überschwemmungsgebiet des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf wird nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen vorläufig gesichert.

(2) Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes dient der Sicherstellung des schadlosen Hochwasserabflusses sowie dem Schutz des Rheinvorlandes vor erosionsfördernden Maßnahmen.


§ 2 Darstellung

(1) Die Flächen des Überschwemmungsgebietes sind in 2 Karten im Maßstab 1: 50.000 eingetragen, die Bestandteile der Verordnung sind.


(2) Das Überschwemmungsgebiet wird durch die in den Karten in blauer Farbe markierten Flächen dargestellt. Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049) sind abweichend hiervon nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes.


§ 3 Nutzungen

(1) Während der Geltungsdauer dieser Verordnung dürfen im dargestellten Bereich nach Maßgabe des § 31b Abs. 4 WHG durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden. Ausnahmen sind nach Maßgabe des § 31b Abs. 4 S. 2 Ziffer 1-9 WHG bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen bedarf nach § 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungs-voraussetzungen sind in § 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG geregelt.

Die Erteilung einer Ausnahme bzw. Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen, sondern tritt selbstständig neben sie. Insbesondere bleiben baurechtliche Bestimmungen unberührt.

(2) Gemäß § 31 b Abs. 2 S. 7 Ziffer 3 WHG bedürfen Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich behindern können, einer Zulassung der zuständigen Behörde. Hierzu gehören insbesondere die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche oder die Neuanpflanzung von Bäumen oder Sträuchern in dem dargestellten Bereich.


Bei der Nutzung und Unterhaltung der Flächen mit Bewuchs ist dafür Sorge zu tragen, dass eine den Hochwasserabfluss nachteilig beeinträchtigende Barriere-wirkung nicht eintreten kann.


(3) Die vorläufig gesicherten Bereiche dieser Überschwemmungsgebietsverordnung sollen in betroffenen Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen vermerkt werden (§ 5 Abs. 4a Satz 1, § 9 Abs. 6a Baugesetzbuch – BauGB).



§ 4 Einsichtnahme

Die Verordnung (Text und Karten des Überschwemmungsgebietes) kann vom Tage des Inkrafttretens an bei dem Bürgermeister der Stadt Monheim, dem Bürgermeister der Stadt Dormagen, dem Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, dem Bürgermeister der Stadt Neuss, dem Bürgermeister der Stadt Meerbusch, dem Oberbürgermeister der Stadt Krefeld, dem Oberbürgermeister der Stadt Duisburg, dem Bürgermeister der Stadt Rheinberg, der Bürgermeisterin der Stadt Dinslaken, dem Bürgermeister der Stadt Voerde, der Bürgermeisterin der Stadt Wesel, dem Bürgermeister der Stadt Xanten, dem Bürgermeister der Stadt Rees, dem Bürgermeister der Stadt Kalkar, dem Bürgermeister der Stadt Kleve, dem Bürgermeister der Stadt Emmerich sowie bei der Bezirksregierung Düsseldorf während der Dienstzeiten eingesehen werden.



§ 5 Ordnungswidrigkeit

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde eine der in § 31b Abs. 4 WHG genannten Anlagen oder Vorhaben errichtet oder durchführt oder Baugebiete ausweist handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belangt werden (§ 161 LWG).



§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15.06.2007 in Kraft.


Düsseldorf, den 23.04.2007

Im Auftrag

(Dr. Stork)

Die Ordnungsbehördliche Verordnung einschließlich der 2 Karten im Maßstab 1:50.000, die Bestandteile der Verordnung sind, liegen in der Zeit vom 12.06.2007 – 26.06.2007 ein-schließlich im Rathaus der Stadt Monheim am Rhein, Bereich 60 – Bauwesen –, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein, 3. Obergeschoss, neben Zimmer 314 während der Dienstzeiten und zwar:

Montag bis Mittwoch: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr

Donnerstag: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.30 Uhr

Freitag: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

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