Oberverwaltungsgericht in Münster stuft Rohrleitungsgesetz für die CO-Pipeline als verfassungswidrig ein

Bürgermeister Daniel Zimmermann: „Ein voller Erfolg für uns – und eine Bestätigung dessen, was wir als Stadtrat immer gesagt haben“

Die Schlinge um das umstrittene Pipeline-Projekt der Bayer AG zieht sich weiter zu. Für die Gegner des Projekts gab es vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster im nun schon achten Jahr des Kampfs gegen die Inbetriebnahme der Kohlenstoffmonoxid-Leitung an diesem Donnerstag, 28. August, auf jeden Fall erneut einen ganz wichtigen Punktgewinn.

Den Richtern in Münster konnten die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Rohrleitungsgesetzes, nicht genommen werden, auf dessen Grundlage es Bayer seinerzeit gelungen war, per Enteignung und unter Berufung auf das Allgemeinwohl, an die Privatgrundstücke von Bürgern für den Bau seiner Gastrasse zu gelangen.

Einen dieser Bürger, den Baumberger Landwirt Heinz-Josef Muhr, unterstützt die Stadt Monheim am Rhein bei seinem Klageweg bereits vielen seit Jahren. Neben dem juristischen Berater der Stadt, Dr. Jochen Heide, nahm am Donnerstag auch Monheims Erster Beigeordneter Roland Liebermann im Ratssaal Platz. Gemeinsam verfolgten sie, wie das Gericht die endgültige Entscheidung in dieser Sache, so wie von Monheimer Seite erhofft, nun an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe weiterreichte. „Das ist ein echter Erfolg für uns“, betonte Bürgermeister Daniel Zimmermann noch am Donnerstag erfreut. „Denn die Richter am Oberverwaltungsgericht können nur dann an das Bundesverfassungsgericht weiterreichen, wenn sie tatsächlich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gesetztes haben. Dass sie diese Zweifel haben ist gut für uns. Es gibt auch den Richtern in Karlsruhe schon einmal eine wichtige Einschätzung vor. Und es bestätigt letztlich voll umfänglich auch dass, was wir als Monheimer Stadtrat schon seit Jahren immer wieder gemeinsam betont haben.“

Erhebliche Zweifel am Nutzen für das Allgemeinwohl

Zu der Einschätzung, dass das vom Landtag im März 2006 beschlossene Gesetz zum Bau der CO-Pipeline verfassungswidrig sei, waren im Juli 2007 auch schon Prof. Dr. Stefan Muckel und Dr. Markus Ogorek in einem von der Stadt in Auftrag gegebenen Gutachten gekommen. Dem damaligen Ergebnis, dass das Gesetz sich nicht mit dem höherrangigen Grundrecht auf Eigentum in Artikel 14 vereinbaren lasse, schlossen sich nun auch die Richter in Münster inhaltlich an. Von Anfang an wurde von vielen juristischen Experten die Allgemeinwohlfrage neben weiteren Klagen aufgrund technischer Mängel und der Abweichung von Bauvorgaben als schärfstes Schwert beim langjährigen Kampf gegen die Inbetriebnahme der Leitung eingeschätzt.

Auch das Oberverwaltungsgericht sieht in dem Rohrleitungsgesetz nun einen Verstoß gegen das durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Recht der Kläger auf Eigentum. Die Pipeline stelle, so die Richter, im Ausgangspunkt ein Vorhaben dar, das zunächst vor allem dem privaten Interesse der Firma Bayer diene, und durch das das Wohl der Allgemeinheit allenfalls mittelbar gefördert werde. Vor diesem Hintergrund müsse sich das Rohrleitungsgesetz an den hohen Anforderungen messen lassen, die das Grundgesetz für eine Enteignung zu Gunsten privater Unternehmen enthalte. Zwar habe der Gesetzgeber, wie es in einer Presseerklärung des OVG heißt, hier einen gewissen Einschätzungsspielraum, müsse aber den Enteignungszweck hinreichend bestimmt festlegen und den Enteignungsbegünstigten ausreichend an diesen Enteignungszweck binden. Beides sei jedoch durch das Rohrleitungsgesetz nicht geschehen.

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