Bekanntmachung der Bebauungspläne Nr. 66 M - 4. Änderung (Opladener Straße / Berliner Platz) und Nr. 104 M – 1. Änderung (östlich Vereinsstraße) gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung am 06.06.2007 die o. g. Bebauungspläne als Satzung beschlossen.
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB die Satzungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen
• Nr. 66 M - 4. Änderung (Opladener Straße / Berliner Platz) und
• Nr. 104 M - 1. Änderung (östlich Vereinsstraße)
öffentlich bekannt gemacht.
Die vorgenannten Bebauungspläne sowie deren Begründung werden ständig im Rathaus der Stadt Monheim am Rhein, Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein, II Obergeschoss, Zimmer 218, 219, während der Dienstzeiten und zwar
Montag bis Mittwoch: 08.30 Uhr–12.00 Uhr und 13.00 Uhr–15.30 Uhr
Donnerstag: 08.30 Uhr–12.00 Uhr und 13.00 Uhr-17.30 Uhr
Freitag: 08.30 Uhr–12.00 Uhr
für jedermann zur Einsichtnahme und für die Erteilung von Auskünften bereitgehalten.
Hinweise:
1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:
(1) Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Monheim am Rhein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
2. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Bezüglich durch die Pläne eintretende Vermögensnachteile wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen, die die Voraussetzungen einer Entschädigung und die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen regeln.
3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegen das Zustandekommen der Pläne nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Pläne der Stadt Monheim am Rhein sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Monheim am Rhein, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein, gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Mit dieser Bekanntmachung treten die Bebauungspläne in Kraft.
Monheim am Rhein, den 12.06.07
Der Bürgermeister
i. V.
gez.
Liebermann (Beigeordneter)
Geltungsbereich der Bebauungspläne:
Bebauungsplan Nr. 66 M - 4. Änderung (Opladener Straße / Berliner Platz), pdf-Datei, 110 kb
Bebauungsplan Nr. 104 M - 1. Änderung (östlich Vereinstraße), pdf-Datei, 149 kb