Der Umlegungsausschuss der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 15.05.2007 folgenden Beschluss gefasst:
1. Am 07.06.2006 hat der Umlegungsausschuss der Stadt Monheim am Rhein, bezugnehmend auf die Umlegungsanordnung des Rates der Stadt Monheim am Rhein vom 05.04.2006 gemäß § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 16.01.1998 in der zur Zeit geltenden Fassung, für das Bebauungsplangebiet 96 M gemäß § 47 BauGB die Einleitung eines Umlegungsverfahrens beschlossen. Das Umlegungsgebiet erhielt die Bezeichnung XVIII.
2. Für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Veränderungen der Grundstücksgrenzen erforderlich:
Gemarkung Monheim, Flur 16, Flurstücke 1523, 1032, 1028, 1610, 1612, 520, 528, 527, 1608, 544 und 1526.
3. Diese Grundstücke werden aus dem Umlegungsverfahren entlassen. Die Umlegungsvermerke sind zu löschen.
4. Dieser Umlegungsbeschluss kann von den Betroffenen durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Umlegungsbeschlusses schriftlich oder zur Niederschrift beim Umlegungsausschuss der Stadt Monheim am Rhein, Rathaus, Geschäftsstelle Zimmer 231, Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein, erhoben werden.
Versäumt ein Bevollmächtigter diese Frist, so würde dessen Verschulden dem von dem Umlegungsbeschluss Betroffenen zugerechnet. Der Umlegungsbeschluss gilt dabei einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 50 BauGB.
Monheim am Rhein, 16.05.2007
gez.
Lutze
Vorsitzender