Änderung der Entgeltordung über die Teilnahme am offenen Ganztag (außerunterrichtliche Angebote) der städtischen Gemeinschaftsgrundschulen


Änderung der Entgeltordnung der Stadt Monheim am Rhein über die Teilnahme am offenen Ganztag (außerunterrichtliche Angebote)

der städtischen Gemeinschaftsgrundschulen vom 06.06.2007.

 

Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 05.06.2008 folgende Änderung der vorstehenden Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Änderungen

Ziffer 2 erhält eine neue Fassung. Die ersten beiden Sätze werden durch folgende Formulierung ersetzt:

„Das Entgelt für die Teilnahme am offenen Ganztag der jeweiligen städtischen Grundschule beträgt für das Schuljahr (01.08. bis 31.07. = 12 Monate) durchgehend für das erste Kind im offenen Ganztag 90 Euro pro Monat. Nehmen mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen gleichzeitig am offenen Ganztag teil oder besuchen gleichzeitig Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen, so werden nur für das Kind Beiträge erhoben, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Betrag ergibt.“

Ziffer 4 erhält eine neue Version. Die ersten beiden Sätze werden durch folgenden Text ersetzt:

„Für einkommensschwache Zahlungspflichtige beträgt das monatliche Entgelt für das erste Kind im offenen Ganztag 15 Euro pro Monat. Die Regelungen in Ziffer 2 Satz 2 gelten entsprechend.“


§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am 01.08.2008 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Änderung der Entgeltordnung der Stadt Monheim am Rhein über die Teilnahme am offenen Ganztag (außerunterrichtliche Angebote) der städtischen Gemeinschaftsgrundschulen“ vom 05.06.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Monheim am Rhein, 05.06.2008

Dr. Dünchheim

- Bürgermeister -

 

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