Weil die Testergebnisse für die Betroffenen direkt beim Labor abrufbar sind, der Datenaustausch zu den Gesundheitsämtern aber länger dauert, erfahren getestete Personen ihr Ergebnis in den meisten Fällen schon vor den Gesundheitsämtern in NRW. Um eine möglichst frühzeitige und damit effektive Isolierung von Betroffenen zu erreichen, gilt daher eine „Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes“, also eine Quarantäneverordnung des Landes.
Wer sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Schnelltest einem PCR-Test unterzogen hat, muss sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne begeben. Positiv auf das Coronavirus getestete Personen setzen nach Erhalt des Ergebnisses die häusliche Quarantäne fort. Einen gesonderten Bescheid erhalten sie nicht mehr. Die Betroffenen bleiben – rückwirkend ab dem Datum der Testung – für zehn Tage isoliert. Wenn in dieser Zeit keine Krankheitssymptome vorlagen, endet die Quarantäne mit Ablauf des zehnten Tages. Andernfalls verlängert sie sich solange, bis der Betroffene über einen Zeitraum von 48 Stunden vollständig symptomfrei ist.
Für Haushaltsangehörige der positiv Getesteten gilt – ebenfalls rückwirkend ab dem Datum der Testung – eine 14-tägige Frist. Auch sie haben sich unverzüglich und ohne gesonderten Bescheid in häusliche Quarantäne zu begeben. Infizierte und Haushaltsangehörige müssen sich zudem unverzüglich beim Gesundheitsamt, vorzugsweise online, melden. Entsprechende Formulare gibt es im Internet unter www.sonderlage-kreis-mettmann.de.
Darüber hinaus gilt jetzt auch: Wer positiv getestet wurde, ist verpflichtet, sein engeres Umfeld selbst zu informieren. Dazu heißt es in der Quarantäneverordnung des Landes NRW: „Positiv getestete Personen sind gehalten, unverzüglich alle Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontaktbestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehrals 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Alltagsmaske bestand oder Personen mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.“ (ts)