Einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen der Gründonnerstag und der Karfreitag nach dem Feiertagsgesetz NRW. Am Gründonnerstag, 2. April, ist bereits ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
Am Karfreitag, der zu den sogenannten stillen Feiertagen zählt, sind alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz bis zum nächsten Tag um 6 Uhr morgens ausdrücklich nicht erlaubt. Hierunter fallen alle Veranstaltungen, die angenehmen Zeitvertreib, Geselligkeit sowie Erholung und Entspannung vermitteln sollen. Dies sind grundsätzlich Theateraufführungen, Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett, Tanz und jegliche Musikdarbietungen. Zulässig sind nur religiöse, weihevolle oder Veranstaltungen ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen dieses besonders geschützten Feiertages entsprechen, wie etwa die Aufführung von Oratorien oder Requien.
Bei Fragen zu den gesetzlichen Regelungen hilft das Team des städtischen Ordnungsbüros gerne weiter, Telefon (02173) 951-334.