Sozialhilfe

Die Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII stellt den Lebensunterhalt von Personen sicher, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) haben. Hierunter fallen etwa Personen, die vor dem 65. Lebensjahr Altersrente beziehen und Kinder bis 14 Jahre im Haushalt der Großeltern.

Auf Zeit erwerbsgeminderte Personen sowie arbeitsfähige Personen, die nur unter drei Stunden täglich erwerbsfähig sind, können Leistungen erhalten, wenn sie nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom jeweiligen Einkommen und Vermögen.

Personen, die Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Beiträge zur Krankenversicherung geltend machen. Wer nicht kranken- und pflegeversichert ist, sollte die Zugangsmöglichkeiten zum System der Krankenversicherung prüfen und eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung sicherstellen. Weitere Hinweise gibt es in der Broschüre [extern]„Informationen für rechtliche Betreuer/innen zu Fragen der Absicherung im Krankheitsfall“ des Kreises Mettmann.


Zuständig: Bereich Ordnung und Soziales – PFSGBXII



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