Ausnahmegenehmigungen bei Fahrverboten

Für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß §46 Abs. 1 Nr. 7 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) sowie von der Ferienreiseverordnung gemäß §4 Abs. 1 FerReiseV (Ferienreiseverordnung) ist der Bereich Bauwesen zuständig.

Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t sowie Lastkraftwagen mit Anhänger gelten Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen, in der Ferienreisezeit zusätzlich an Samstagen auf ausgewählten Autobahnen und Bundesstraßen. Unter bestimmten Voraussetzungen können hiervon Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen keinesfalls eine Ausnahmegenehmigung. 

Die Ausnahmegenehmigungen gelten nur für einzelne Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeugkombinationen, müssen also für jeden Lastkraftwagen einzeln beantragt werden.

 

Benötigte Unterlagen

Antragstellende müssen folgende Unterlagen einreichen 

  • Fracht- und begleitpapiere

  • Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung  

  • Für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszieten der Grenzkontrolle für ladungen auf Lastkraftwagen 

  • Kraftfahrzeug und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeugem in deren Zulassungspapieren zulässige Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich 

  • Genaue Angaben über die transportierenden Güter 

Bei Dauergenehmigungen zustätzlich

  • Die Dringlichkeit der Beförderung muss durch eine aktuelle Bescheinigung der Industrie- und handelskammer nachgewiesen oder sonst glaubhaft gemacht werden 

 

Die Gebühren für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsverbot richten sich nach Nummer 264 der GebOST (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr), die Gebühren für Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreiseverordnung nach Nummer 271. Für eine Jahresausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot wird derzeit eine Gebühr von 400 Euro erhoben, für Ausnahmegenehmigungen über den gesamten Geltungszeitraum der Ferienreiseverordnung eine Gebühr von 70 Euro. Für kürzere Zeiträume liegen die Gebühren entsprechend niedriger.


Zuständig: Straßenverkehrsbehörde



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