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Stefan
Rynko
Für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß §46 Abs. 1 Nr. 7 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) sowie von der Ferienreiseverordnung gemäß §4 Abs. 1 FerReiseV (Ferienreiseverordnung) ist der Bereich Bauwesen zuständig.
Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t sowie Lastkraftwagen mit Anhänger gelten Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen, in der Ferienreisezeit zusätzlich an Samstagen auf ausgewählten Autobahnen und Bundesstraßen. Unter bestimmten Voraussetzungen können hiervon Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Diese Tatbestände stehen weiter unten im Auszug aus der Straßenverkehrs-Ordnung. Sie gelten in gleicher Weise für die Ferienreiseverordnung.
Die Ausnahmegenehmigungen gelten nur für einzelne Fahrzeuge beziehungsweise Fahrzeugkombinationen, müssen also für jeden Lastkraftwagen einzeln beantragt werden.
Die Gebühren für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsverbot richten sich nach Nummer 263 der GebOST (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr), die Gebühren für Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreiseverordnung nach Nummer 271. Für eine Jahresausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot wird derzeit eine Gebühr von 400 Euro erhoben, für Ausnahmegenehmigungen über den gesamten Geltungszeitraum der Ferienreiseverordnung eine Gebühr von 70 Euro. Für kürzere Zeiträume liegen die Gebühren entsprechend niedriger.
Zuständig: Straßenverkehrsbehörde
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Frohnkamp 18
40789 Monheim am Rhein
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