Steuern und Gebühren

Die Abteilung Steuern und Gebühren ist für die Festsetzung und Erhebung der kommunalen Steuern und der meisten Gebühren zuständig. Die Stadt erhebt Gewerbesteuer, Grundsteuer A und B, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Abfallentsorgungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren und Grundstücksentwässerungsgebühren. Die Erhebung der Abwasser- und Frischwassergebühren erfolgen durch das Verbandswasserwerk Langenfeld-Monheim.

[intern]Gewerbesteuer

[intern]Vergnügungssteuer

[intern]Hundesteuer

[intern]Grundbesitzabgaben

[PDF]Erteilung eines SEPA-Lastschriftenmandates


Gewerbesteuer

Entwicklung der Gewerbesteuer-Hebesätze
Jahre Prozent
1977 bis 1979 240
1980 276
1981 bis 1983 320
1984 bis 1986 340
1987 bis 1990 360
1991 bis 1995 380
1996 bis 2002 395
2003 bis 2004 405
2005 bis 2006 420
2007 bis 2011 435
2012 bis 2013 300
2014 bis 2015 285
2016 265
2017 260
seit 2018 250

[PDF]Haushaltssatzung der Stadt Monheim am Rhein für das Haushaltsjahr 2022

[extern]Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Gewerbesteuer


Vergnügungssteuer

Spielapparat in Monatlicher Steuersatz

Spielhallen oder ähnlichen Unternehmungen

5,5 vom Hundert des Spieleinsatzes

Gastwirtschaften und an sonstigen Orten

5,5 vom Hundert des Spieleinsatzes

Gewaltspielgeräte an allen Orten

15 vom Hundert des Spieleinsatzes

Sofern Apparate mit Gewinnmöglichkeit verwendet werden, die den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage nicht ausweisen können, bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis.

Spielapparat in Monatlicher Steuersatz
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmungen 16 vom Hundert des Einspielergebnisses
Gastwirtschaften und an sonstigen Orten 11 vom Hundert des Einspielergebnisses
Gewaltspielgeräte an allen Orten 30 vom Hundert des Einspielergebnisses

[PDF]Vergnügungssteuersatzung

[extern]Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

[PDF]Steuererklärungsformular


Wettbürosteuer

Die Wettbürosteuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Gesamtbeträge (Nominalbetrag gemäß Wettschein zuzüglich etwaigen weiteren für die Platzierung der Wette zu zahlenden Entgelte).

[PDF]Wettbürosteuersatzung


Fragen zu Grundbesitzabgaben

Ich habe gehört, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Was hat es damit auf sich und was muss ich tun, um keine rechtlichen Nachteile zu erhalten?

Es ist in der Tat so, dass unter dem Az. 1 BvR 1644/05 seit dem 1. August 2005 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht anhängig war. Diese Verfassungsbeschwerde wurde jedoch mit Beschluss vom 21. Juni 2006 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist daher von der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auszugehen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite der Beschwerdeführer unter [extern]www.grundsteuer.com.

Des weiteren war in dieser Angelegenheit unter dem Aktenzeichen 25 K 2643/05 eine Klage beim auch für Monheim am Rhein zustäündigen Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. Diese wurde jedoch mit Urteil vom 23. Januar 2005 abgewiesen. Siehe dazu die [extern]Veröffentlichung des Urteils.

Ich habe mich vor einiger Zeit aus Monheim am Rhein abgemeldet. Wieso werden Bescheide noch an meine alte Anschrift geschickt?

Für die Meldeangelegenheiten (An-, Ab- und Ummeldungen) ist in der Stadtverwaltung das [intern]Bürgerbüro zuständig. Die Abgabenbescheide werden jedoch von der Abteilung Steuern und Gebühren erstellt und versandt. Aus Datenschutzgründen ist eine automatisierte Übermittlung von Ab- und Ummeldungen an andere Stellen innerhalb des Hauses nicht zulässig. Zudem ist den Beschäftigten des Bürgerbüros nicht bekannt, ob Ihre Ab- oder Ummeldung eventuell für die Abteilung Steuern und Gebühren von Interesse ist.

Für die Abteilung Steuern und Gebühren sind nur die Ab- und Ummeldungen von Abgabepflichtigen (Grundstückseigentümer, Gewerbetreibende, Hundehalter) interessant. Es ist daher empfehlenswert, der Abteilung Steuern und Gebühren melderechtliche Änderungen (Anschrift, Name) unter Nennung des Kassenzeichens in jedem Fall mitzuteilen (schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail).

[PDF]Anschriftenänderung

Sollten Sie Ihren Grundbesitz (Grundstück, Eigentumswohnung) verkauft haben, so teilen Sie auch dies bitte der Abteilung Steuern und Gebühren schriftlich mit und fügen Sie eine Kopie des notariellen Kaufvertrages bei.

[PDF]Eigentumswechsel

Ich habe mein Grundstück oder meine Eigentumswohnung im Laufe dieses Jahres verkauft. Wie lange muss ich dafür noch Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallgebühren) zahlen?

Die Grundsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres (1. Januar) festgesetzt und erhoben. Änderungen im Laufe eines Kalenderjahres wirken sich erst für die Grundsteuer-Festsetzung des nächsten Kalenderjahres aus. Wenn Sie also das Grundstück oder die Eigentumswohnung im Laufe eines Kalenderjahres veräußern (maßgeblich ist hier das Datum des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs vom alten auf den neuen Eigentümer im notariellen Kaufvertrag), so müssen Sie noch für das gesamte laufende Kalenderjahr die Grundsteuer zahlen. Sie haben jedoch auf Grund des Kaufvertrages einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Käufer / Erwerber des Grundstücks oder der Eigentumswohnung.

Bei den Straßenreinigungs-, Niederschlagswasser- und Abfallgebühren sieht es etwas anders aus. Hier endet Ihre Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem der wirtschaftliche Eigentumsübergang (entsprechend den Regelungen im notariellen Kaufvertrag, zum Beispiel mit Kaufpreiszahlung) erfolgt ist.

Sind sich beide Vertragsparteien (Verkäufer / Veräußerer und Käufer / Erwerber) einig, so können alle Grundbesitzabgaben zu einem einheitlichen Zeitpunkt umgestellt werden. Verwenden Sie hierzu bitte dieses Formular

[PDF]Eigentumswechsel

Ich bin mit der Festsetzung der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich vorgehen?

Wenn sich Ihre Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrags, des Einheitswerts oder gegen Ihre persönliche Steuerpflicht richten, so wenden Sie sich bitte nicht an die Stadt, sondern direkt an das Finanzamt Hilden:

Finanzamt Hilden
– Bewertungsstelle –
Postfach 10 10 46
40710 Hilden

Telefon 02103 917-2425 oder -2426

Telefax 02103 917-2475

Die Stadt ist an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden und kann von diesen nicht abweichen. Sobald das Finanzamt der Stadt die Änderungen mitteilt, werden diese umgesetzt und Ihnen ein geänderter Bescheid zugesandt.

Die Abfallgebühren richten sich seit dem 1. Juli 2001 nach dem Abfallgewicht und der Anzahl der Entleerungen. Wie kann ich im Laufe eines Jahres meinen aktuellen Stand erfahren?

Auskünfte aus Ihrem "Entleerungskonto" – also über die Anzahl der Entleerungen Ihrer Abfallbehälter und die bei den Entleerungen festgestellten Abfallgewichte – können Sie telefonisch bei der Abteilung Steuern und Gebühren erfragen oder von dort schriftlich, per Telefax oder [E-Mail]E-Mail anfordern. Geben Sie dazu bitte immer Ihr Kassenzeichen an, das auf dem Abfallgebührenbescheid aufgeführt ist.

Ich nutze das Leitungswasser auch zur Bewässerung meines Gartens. Dieses Wasser versickert im Boden und wird nicht in den Kanal eingeleitet. Ich möchte daher für diese Wassermengen keine Schmutzwassergebühren mehr zahlen. Was muss ich tun?

Ich habe eine Mahnung erhalten und muss Mahngebühren und Säumniszuschläge bezahlen. Wie kann ich so etwas künftig vermeiden?

Der sicherste und einfachste Weg ist eine Einzugsermächtigung. Sie erteilen der Stadt die jederzeit widerrufbare Ermächtigung, die fälligen Beträge von Ihrem Konto abzubuchen. Dies hat für Sie den großen Vorteil, dass es gar nicht erst zu Mahnungen mit den damit verbundenen Kosten (Mahngebühren, Säumniszuschläge) kommen kann, weil alle fälligen Beträge termingerecht von Ihrem Konto abgebucht werden. Sie selbst haben auch weniger Arbeit, da Sie sich nicht selbst bei jeder Fälligkeit um die fristgerechte Überweisung kümmern müssen.

Ein Risiko gehen Sie bei der Erteilung einer Einzugsermächtigung übrigens nicht ein! Sollten Sie der Meinung sein, dass ein Betrag zu Unrecht von Ihrem Konto abgebucht worden sein sollte, so können Sie der konkreten Lastschrift innerhalb von sechs Wochen nach der Abbuchung bei Ihrer Bank oder Sparkasse kostenlos und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Betrag wird Ihnen dann wieder auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Die Kosten für die Rückbuchung tragen nicht Sie, sondern die Stadt.

Möchten Sie eine Einzugsermächtigung erteilen, so können Sie diesen Vordruck nutzen:

[PDF]Einzugsermächtigung

Ich kann den durch Bescheid von mir geforderten Betrag nicht entsprechend den Fälligkeiten zahlen. Welche Möglichkeiten habe ich?

Eventuell kommt für Sie eine Stundung in Betracht. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Näheres können Sie diesem Merkblatt entnehmen:

[intern]Merkblatt Stundung

Wo erfahre ich, welche städtischen Forderungen ich schulde, wann ich welchen Betrag zahlen muss und was von meinem Konto abgebucht wurde oder noch abgebucht wird?

Wenden Sie sich hierzu an die Beschäftigten der Stadtkasse. Die Zuständigkeit richtet sich dort nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nach- oder Firmennamens:

Buchstabe

Telefon (02173)

A, B, C und Z

951-218

D, F, G, Q und R

951-216

E, H, M und P

951-213

I, J, K und N

951-212

L und O

951-217

S - Y

951-211

Grundsteuer

Entwicklung der Hebesätze für die Grundsteuer


Jahr
Grundsteuer A
(Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

Jahr
Grundsteuer B
(unbebaute und bebaute Grundstücke)
1977–1981 120 Prozent 1977–1981 250 Prozent
1982–1995 150 Prozent 1982–1990 275 Prozent
1996–2002 180 Prozent 1991–1995 295 Prozent
2003–2004 190 Prozent 1996–1997 310 Prozent
2005–2006 220 Prozent 1998–1999 340 Prozent
seit 2007 380 Prozent 2000–2002 360 Prozent
seit 2018 250 Prozent 2003–2004 380 Prozent
    2005–2006 400 Prozent
    2007–2009 415 Prozent
    2010 435 Prozent
    2011 455 Prozent
    2012–2013 400 Prozent
    seit 2014 385 Prozent
    seit 2018 250 Prozent
seit 2024 282 Prozent seit 2024 282 Prozent

Abfallentsorgungsgebühren

Grundgebühr
Gefäßgröße Restmüll je Tonne oder Container Bioabfall je Tonne
2021 2022 2023 2024  
60–240 Liter 69,12 Euro 68,40 Euro 66,36 Euro 61,56 Euro keine Gebühr
60–240 Liter mit wöchentlicher Leerung     132,72 Euro 123,12 Euro keine Gebühr
770–1100 Liter 1.111,44 Euro 1.257,24 Euro 1.140,00 Euro 1.116,48 Euro wird nicht angeboten
Gewichtsgebühr
Restmüll je Kilogramm Bioabfall je Kilogramm
2021 2022 2023 2024  
0,44 Euro 0,48 Euro 0,44 Euro 0,41 Euro keine Gebühr
Entleerungsgebühr
Gefäßgröße Restmüll je Entleerung Bioabfall je Entleerung
2021 2022 2023 2024  
60–120 Liter   1 Euro je Entleerung
240 Liter   2 Euro je Entleerung
60–240 Liter 0,39 Euro 0,41 Euro 0,41 Euro 0,41 Euro  
770–1100 Liter 1,89 Euro 1,98 Euro 1,98 Euro 1,98 Euro  
  • Die Gebühr für einen 70-Liter-Abfallsack beträgt 6,60 Euro (nur bei vorübergehend mehr anfallenden Abfällen). Die Restmüllsäcke werden nicht bei der Hausmüllabfuhr abgeholt. Sie werden nur auf dem Wertstoffhof angenommen.
  • Bei der Bereitstellung zusätzlicher oder anderer (größerer oder kleinerer) Restmüll- und Bioabfallgefäßen wird zudem eine Veränderungsgebühr in Höhe von 22 Euro erhoben, die sich nach der Anzahl der ausgelieferten Gefäße richtet. Für den Austausch defekter Gefäße wird keine Gebühr erhoben.

[PDF]Auftrag zum Ändern, Bestellen, Abbestellen von Müllgefäßen

[PDF]Satzung über die Abfallentsorgung

[PDF]Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung

[extern]Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen


Entwässerungsgebühren

Personenkreis Niederschlagswassergebühr
(je m² an die Kanalisation angeschlossene Grundstücksfläche)
Schmutzwassergebühr (je m³)
2022 2023 2024 2022 2023 2024
Beitragspflichtige Pflichtmitglieder des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands 1,57 Euro 1,61 Euro 1,74 Euro 1,71 Euro 1,71 Euro 2,36 Euro
übrige Gebührenpflichtige 1,91 Euro 1,96 Euro 2,20 Euro 2,88 Euro 3,13 Euro 3,96 Euro

[PDF]Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

[PDF]Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung

[extern]Wasserhaushaltsgesetz

[extern]Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen

[extern]Wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederschlagswasser-Einleitung

[intern]Schmutzwassergebühren sparen durch Einbau von Wasserzählern für die Gartenbewässerung

[extern]Verbandswasserwerk Langenfeld – Monheim GmbH & Co. KG

Kundenzentrum
Solinger Straße 41
40764 Langenfeld

Telefon +49 2173 979-517
Telefax +49 2173 979-579

So können Sie Schmutzwassergebühren sparen

Einbau von Wasserzählern für die Gartenbewässerung

Gerade in der warmen Jahreszeit nutzen viele Bürgerinnen und Bürger das vom Wasserwerk bezogene Frischwasser auch zur Bewässerung ihres Gartens. Dieses für die Bewässerung genutzte Frischwasser wird in diesen Fällen nicht wieder in die städtische Kanalisation geleitet, sondern versickert im Untergrund. Für die Einleitung und Behandlung des Schmutzwassers wird in der Stadt Monheim am Rhein eine Schmutzwassergebühr erhoben. Diese richtet sich in der Regel nach der Menge des vom Wasserwerk bezogenen Frischwassers, da davon ausgegangen wird, dass die bezogene Frischwassermenge genauso hoch ist wie die in die Kanalisation wieder eingeleitete Schmutzwassermenge.

Wird jedoch Frischwasser zu Bewässerungszwecken genutzt, also auf dem Grundstück zurückbehalten und nicht in die Kanalisation eingeleitet, so besteht die Möglichkeit, diese Wassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr in Abzug zu bringen. Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen beachtet werden:

  • Die nicht in die Kanalisation eingeleiteten, sondern auf dem Grundstück zurückbehaltenen Wassermengen müssen nachgewiesen werden.
  • Der Nachweis muss durch eine geeignete Messeinrichtung (geeichter Kaltwasserzähler) erfolgen.
  • Die Messeinrichtung darf nicht selbst oder von Freunden / Bekannten, sondern muss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der [extern]Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Fachinstallateur fachmännisch und ordnungsgemäß in die Zuleitung zu der Wasserentnahmestelle, die keinen Zulauf zur städtischen Kanalisation haben darf, installiert werden.
  • Die Messeinrichtung muss verplombt werden. Die Eichgültigkeitsdauer richtet sich nach den eichrechtlichen Vorschriften (Eichgesetz und Eichordnung) für Kaltwasserzähler.
  • Der Aus- und Einbau der Messeinrichtung im Rahmen einer Nacheichung oder des Austausches nicht mehr gültiger Zähler kann von den Gebührenpflichtigen selbst vorgenommen werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Reduzierung der Schmutzwassergebühren möglich. Hierzu müssen folgende Angaben und Unterlagen vorgelegt werden:

  • Nachweis über den ordnungsgemäßen und fachmännischen Einbau des Wasserzählers (Kopie der Rechnung oder eine Bescheinigung des Installateurs).
  • Angabe von Nummer und Eichdatum des Zählers.
  • Angabe der Kundennummer beim Verbandswasserwerk (kann der letzten Wasserrechnung entnommen werden).

Sie können diese Unterlagen / Angaben an folgende Stelle senden, persönlich abgeben oder faxen:

Stadtverwaltung Monheim am Rhein
– Steuern und Gebühren –
Postfach 10 06 61
40770 Monheim am Rhein

Rathaus, Rathausplatz 2, Zimmer 146, 147, 149

Telefon +49 2173 951–222, -224, -237, -208

Telefax +49 2173 951–25–222, -224, -237, -208


Diese Angaben werden an das Verbandswasserwerk Langenfeld – Monheim weitergeleitet. Künftig wird dann am Jahresende zusammen mit dem Hauptwasserzähler auch der Gartenwasserzähler abgelesen. Die auf den Gartenwasserzähler entfallende Schmutzwassergebühr wird in einer separaten Zeile „Garten“ auf der Wasserrechnung wieder in Abzug gebracht. Für die Ablesung und Abrechnung des Gartenwasserzählers erhebt das Verbandswasserwerk ein Entgelt in Höhe von zurzeit drei Euro.


Straßenreinigungsgebühren

Straßenkategorie Gebühr je m² Grundstücksfläche
2021 2022 2023 2024
Anliegerstraßen 0,0638 Euro 0,0701 Euro 0,0783 Euro 0,0638 Euro
innerörtliche Straßen 0,0547 Euro 0,0602 Euro 0,0672 Euro 0,0548 Euro
überörtliche Straßen 0,0487 Euro 0,0535 Euro 0,0598 Euro 0,0487 Euro

[PDF]Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

[PDF]Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

[extern]Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen



Erteilung eines SEPA-Lastschriftenmandates

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch 8 bis 12 Uhr

Donnerstag 10 bis 12 Uhr und 15 bis 17.30 Uhr

Freitag 8 bis 11.30 Uhr

E-Mail: [E-Mail]steuern@monheim.de

Grundbesitzabgaben

Petra Abels

Raum 146

Telefon:
+49 2173 951-224
Telefax:
+49 2173 951-25-224
E-Mail:
steuern@monheim.de
Michaela Schorn

Raum 149

Telefon:
+49 2173 951-222
Telefax:
+49 2173 951-25-222
E-Mail:
steuern@monheim.de
Jeannette Schmid

Raum 147

Telefon:
+49 2173 951-208
Telefax:
+49 2173 951-25-208
E-Mail:
steuern@monheim.de
Edith Stiller
Edith Stiller

Raum 147

Telefon:
+49 2173 951-2372
Telefax:
+49 2173 951-25-2372
E-Mail:
estiller@monheim.de

Gewerbesteuer

Stefanie Hermsen

Raum 156

Telefon:
02173 951-221
Telefax:
02173 951-25-221
E-Mail:
gewerbesteuer@monheim.de

Finanzamt Hilden

Hausanschrift:

Neustraße 60
40721 Hilden


Postanschrift:

Postfach 101046
40710 Hilden


Telefon +49 2103 917-0

Telefax +49 2103 917-2475

[extern]Internetseite


Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr

Dienstag auch 13.30 bis 15 Uhr

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Hausanschrift:

Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf


Postanschrift:

Postfach 20 08 60
40105 Düsseldorf


Telefon +49 211 8891-0

Telefax +49 211 6 02 97 53

[extern]Internetseite


Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag 7.30 bis 16 Uhr

Mittwoch bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr

Öffnungs-zeiten Telefon Kontakt-formular Mitmach-Portal Monheim-Pass
Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Mo: 09.00 bis 19.00 Uhr
Di: 09.00 bis 19.00 Uhr
Mi: 09.00 bis 19.00 Uhr
Do: 09.00 bis 19.00 Uhr
Fr: 09.00 bis 19.00 Uhr
Sa: 09.00 bis 16.00 Uhr


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Stadtverwaltung & Bürgerbüro:
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Fr: 08.00 bis 12.30 Uhr
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