Raum 147
Die Abteilung Steuern und Gebühren ist für die Festsetzung und Erhebung der kommunalen Steuern und der meisten Gebühren zuständig. Die Stadt erhebt Gewerbesteuer, Grundsteuer A und B, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Abfallentsorgungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren und Grundstücksentwässerungsgebühren. Die Erhebung der Abwasser- und Frischwassergebühren erfolgen durch das Verbandswasserwerk Langenfeld-Monheim.
Jahre | Prozent |
---|---|
1977 bis 1979 | 240 |
1980 | 276 |
1981 bis 1983 | 320 |
1984 bis 1986 | 340 |
1987 bis 1990 | 360 |
1991 bis 1995 | 380 |
1996 bis 2002 | 395 |
2003 bis 2004 | 405 |
2005 bis 2006 | 420 |
2007 bis 2011 | 435 |
2012 bis 2013 | 300 |
2014 bis 2015 | 285 |
2016 | 265 |
2017 | 260 |
seit 2018 | 250 |
Haushaltssatzung der Stadt Monheim am Rhein für das Haushaltsjahr 2020
Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Gewerbesteuer
Spielapparat in | Monatlicher Steuersatz |
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Spielhallen oder ähnlichen Unternehmungen | 4,5 v. H. des Spieleinsatzes 5,0 v. H. des Spieleinsatzes 5,5 v. H. des Spieleinsatzes |
Gastwirtschaften und an sonstigen Orten vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 ab 01.01.2016 | 3,5 v. H. des Spieleinsatzes 4,5 v. H. des Spieleinsatzes 5,5 v. H. des Spieleinsatzes |
Gewaltspielgeräte an allen Orten | 15. v. H. des Spieleinsatzes |
Sofern Apparate mit Gewinnmöglichkeit verwendet werden, die den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage nicht ausweisen können, bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis.
Spielapparat in | Monatlicher Steuersatz |
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Spielhallen oder ähnlichen Unternehmungen | 16 v. H. des Einspielergebnisses |
Gastwirtschaften und an sonstigen Orten | 11 v. H. des Einspielergebnisses |
Gewaltspielgeräte an allen Orten | 30 v. H. des Einspielergebnisses |
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Die Wettbürosteuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Gesamtbeträge (Nominalbetrag gemäß Wettschein zuzüglich etwaigen weiteren für die Platzierung der Wette zu zahlenden Entgelte).
Anzahl der Hunde | jährliche Steuer je Hund |
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1 | 96 Euro |
2 | 120 Euro |
3 oder mehr | 144 Euro |
1 oder mehr gefährliche Hunde | 960 Euro |
Hundesteuersatzung der Stadt Monheim am Rhein
Informationen zur Hundesteuer in Monheim am Rhein
Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung
Ja, das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Satzung in einem Streitverfahren bereits geprüft und für rechtlich einwandfrei befunden (Urteil vom 27.09.2004, Az. 25 K 3759/03). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Reduzierung der erhöhten Steuer für gefährliche Hunde auf den normalen Steuersatz an die Vorlage einer Bescheinigung über die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht geknüpft wird.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine „örtliche Aufwandssteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen Aufwandssteuern die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen, wobei es auf die Beweggründe der Aufwandsbetätigung nicht ankommt.
Mit anderen Worten: Die Haltung eines Hundes bedeutet einen finanziellen Aufwand, der über den allgemeinen und notwendigen Lebensbedarf hinausgeht. Die Hundehaltenden verwenden einen Teil ihres Einkommens über den allgemeinen und notwendigen Lebensbedarf hinaus für die Haltung ihrer Hunde. Mit der Aufwandssteuer soll nun die in dieser Art der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden.
Bei jeglicher Steuer – so auch bei der Hundesteuer – muss man sich von der Vorstellung frei machen, dass man diese „für“ irgend etwas zahlt. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung stellen Steuern Geldleistungen dar, die eben keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Genau wie Einkommen-, Tabak-, Branntwein- oder Mehrwertsteuer zahlen Sie auch die Hundesteuer nicht für eine spezielle Leistung, in diesem Fall der Kommune. Steuern sind allgemeine Einnahmemittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder und Gemeinden).
Der bei der Hundesteuer oftmals in den Vordergrund gerückte ordnungspolitische Gesichtspunkt, damit einer allzu umfangreichen Hundehaltung, den damit verbundenen Verunreinigungen und einer erhöhten Gefährlichkeit ("Kampfhunde") zu begegnen, rechtfertigt eine Steuererhebung im Gegensatz zur Nichterhebung bei anderen Tierhaltungen. Genauso ist die Nichtbesteuerung anderer Tierhaltungen aus Gründen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder der schlicht fehlenden Feststellbarkeit des Halters (zum Beispiel bei Katzen) ein ausreichender Grund zur Differenzierung.
Der Grundgedanke der Aufwandssteuer kommt insbesondere auch in der Erhöhung der Steuersätze bei Mehrfachhundehaltung zum Ausdruck. Es wird vermutet, dass Personen, die mehrere Hunde halten, auch entsprechend wirtschaftlich leistungsfähig ist, ansonsten könnten sie sich die Haltung mehrerer Hunde finanziell nicht leisten. Wer bereit ist, für die Haltung mehrerer Hunde einen entsprechenden höhreren finanziellen Aufwand zu leisten, wird auch entsprechend höher besteuert. Besteuert wird ja eben gerade der finanzielle Aufwand (daher auch der Begriff „Aufwandssteuer").
Hinzu kommt eine ordnungspolitische Komponente. Da Hunde ein erhöhtes Verunreinigungs- und Gefährdungspotenzial aufweisen, soll die Anzahl der Hunde möglichst gering gehalten werden. Die Hundesteuer soll hierzu einen Beitrag leisten.
Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig sind die Hunde haltenden Personen. Hunde haltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird; unabhängig davon, wer Eigentümerin oder Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltenden gemeinsam gehalten.
Der Hund muss innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund der oder dem Haltenden durch Geburt einer im Haushalt geborenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, angemeldet werden.
Große Hunde im Sinne des LHundG NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen und die nicht „Gefährliche Hunde“ im Sinne des § 3 oder „Hunde bestimmter Rassen“ gemäß § 10 LHundG sind.
Der Halter sogenannter „gefährlicher Hunde“ im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung. Danach sind „gefährliche Hunde“ solche Hunde, die
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
oder Kreuzungen dieser Rassen mit anderen Hunden oder Mischlingen.
Antrag auf Erteilung der Ordnungsbehördlichen Erlaubnis zur Haltung eines „Hundes bestimmter Rassen“
Antrag auf Erteilung der Ordnungsbehördlichen Erlaubnis zur Haltung eines „Gefährlichen Hundes“
Ja, die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich in jüngster Zeit mehrmals mit dieser Problematik beschäftigt und eine erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ nach dem Kriterium der Hunderasse ausdrücklich für rechtlich zulässig erklärt; siehe zum Beispiel:
Haltende müssen vom Ordnungsbüro der Stadt eine Bescheinigung über die Befreiung von der Maulkorbtragepflicht und vom Anleinzwang für Ihren Hund erhalten und diese der Abteilung Steuern und Gebühren vorlegen. Vorgeschaltet ist jedoch eine amtstierärztliche Prüfung. Wenden Sie sich dazu bitte an:
Kreis Mettmann
Veterinäramt
Am Kolben 1
40822 Mettmann
Telefon 02104 99-1952
Telefax 02104 99-4953
verbraucherschutzdo not copy and be happy@kreis-mettmanndot or no dot.de
Veterinäramt der Kreisverwaltung Mettmann
Sobald Sie die Bescheinigung der Ordnungsbehörde über die Befreiuung von der Maulkorbtragepflicht und vom Anleizwang der Abteilung Steuern und Gebühren vorlegen, wird die Steuer ab diesem Zeitpunkt auf den normalen Hundesteuersatz reduziert.
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. „Sonst hilflose Personen“ in diesem Sinne sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B", „BL", „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
Eine Steuerbefreiung auf Antrag wird auch gewährt für Hunde, die nachweislich unmittelbar aus einem Tierheim oder von einem Tierschutzverein, dessen Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) anerkannt ist, erworben worden sind. Die Steuerbefreiung erfolgt für den Zeitraum eines Jahres, beginnend mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus dem Tierheim erworben wurde.
Für „gefährliche Hunde“ im Sinne der Hundesteuersatzung wird keine Steuerbefreiung gewährt.
Steuerbefreiung wird den Haltenden derjenigen Hunde gewährt, die als Rettungshunde einer öffentlichen oder privaten Rettungs- und Hilfsorganisation zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferin/Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Jährlich sind die Eignung durch Vorlage eines neuen Prüfungszeugnisses sowie die Verfügbarkeit durch eine neue Bestätigung nachzuweisen.
Ist der Hund veräußert oder verkauft worden, so teilen Sie bitte mit, wann und an wen Sie den Hund veräußert oder verkauft haben. Ist der Hund verstorben, so legen Sie bitte eine tierärztliche Todesbescheinigung vor. In allen Fällen muss die Hundesteuermarke zurück gegeben werden.
Formulare zur An- und Abmeldung von Hunden können Sie auch hier herunterladen und ausgefüllt und unterschrieben an die Stadtverwaltung zurückschicken.
Die Hundesteuer wird im allgemeinen quartalsweise zu jeweils einem Viertel des Jahresbetrages zu folgenden Terminen fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Sie können jedoch auch beantragen, die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 1. Juli zu zahlen.
Raum 147
Es ist in der Tat so, dass unter dem Az. 1 BvR 1644/05 seit dem 1. August 2005 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht anhängig war. Diese Verfassungsbeschwerde wurde jedoch mit Beschluss vom 21. Juni 2006 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist daher von der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auszugehen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite der Beschwerdeführer unter www.grundsteuer.com.
Des weiteren war in dieser Angelegenheit unter dem Aktenzeichen 25 K 2643/05 eine Klage beim auch für Monheim am Rhein zustäündigen Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. Diese wurde jedoch mit Urteil vom 23. Januar 2005 abgewiesen. Siehe dazu die Veröffentlichung des Urteils.
Für die Meldeangelegenheiten (An-, Ab- und Ummeldungen) ist in der Stadtverwaltung das Bürgerbüro zuständig. Die Abgabenbescheide werden jedoch von der Abteilung Steuern und Gebühren erstellt und versandt. Aus Datenschutzgründen ist eine automatisierte Übermittlung von Ab- und Ummeldungen an andere Stellen innerhalb des Hauses nicht zulässig. Zudem ist den Beschäftigten des Bürgerbüros nicht bekannt, ob Ihre Ab- oder Ummeldung eventuell für die Abteilung Steuern und Gebühren von Interesse ist.
Für die Abteilung Steuern und Gebühren sind nur die Ab- und Ummeldungen von Abgabepflichtigen (Grundstückseigentümer, Gewerbetreibende, Hundehalter) interessant. Es ist daher empfehlenswert, der Abteilung Steuern und Gebühren melderechtliche Änderungen (Anschrift, Name) unter Nennung des Kassenzeichens in jedem Fall mitzuteilen (schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail).
Sollten Sie Ihren Grundbesitz (Grundstück, Eigentumswohnung) verkauft haben, so teilen Sie auch dies bitte der Abteilung Steuern und Gebühren schriftlich mit und fügen Sie eine Kopie des notariellen Kaufvertrages bei.
Die Grundsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres (1. Januar) festgesetzt und erhoben. Änderungen im Laufe eines Kalenderjahres wirken sich erst für die Grundsteuer-Festsetzung des nächsten Kalenderjahres aus. Wenn Sie also das Grundstück oder die Eigentumswohnung im Laufe eines Kalenderjahres veräußern (maßgeblich ist hier das Datum des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs vom alten auf den neuen Eigentümer im notariellen Kaufvertrag), so müssen Sie noch für das gesamte laufende Kalenderjahr die Grundsteuer zahlen. Sie haben jedoch auf Grund des Kaufvertrages einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Käufer / Erwerber des Grundstücks oder der Eigentumswohnung.
Bei den Straßenreinigungs-, Niederschlagswasser- und Abfallgebühren sieht es etwas anders aus. Hier endet Ihre Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem der wirtschaftliche Eigentumsübergang (entsprechend den Regelungen im notariellen Kaufvertrag, zum Beispiel mit Kaufpreiszahlung) erfolgt ist.
Sind sich beide Vertragsparteien (Verkäufer / Veräußerer und Käufer / Erwerber) einig, so können alle Grundbesitzabgaben zu einem einheitlichen Zeitpunkt umgestellt werden. Verwenden Sie hierzu bitte dieses Formular
Wenn sich Ihre Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrags, des Einheitswerts oder gegen Ihre persönliche Steuerpflicht richten, so wenden Sie sich bitte nicht an die Stadt, sondern direkt an das Finanzamt Hilden:
Finanzamt Hilden
– Bewertungsstelle –
Postfach 10 10 46
40710 Hilden
Telefon 02103 917-2425 oder -2426
Telefax 02103 917-2475
Die Stadt ist an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden und kann von diesen nicht abweichen. Sobald das Finanzamt der Stadt die Änderungen mitteilt, werden diese umgesetzt und Ihnen ein geänderter Bescheid zugesandt.
Auskünfte aus Ihrem "Entleerungskonto" – also über die Anzahl der Entleerungen Ihrer Abfallbehälter und die bei den Entleerungen festgestellten Abfallgewichte – können Sie telefonisch bei der Abteilung Steuern und Gebühren erfragen oder von dort schriftlich, per Telefax oder E-Mail anfordern. Geben Sie dazu bitte immer Ihr Kassenzeichen an, das auf dem Abfallgebührenbescheid aufgeführt ist.
Der sicherste und einfachste Weg ist eine Einzugsermächtigung. Sie erteilen der Stadt die jederzeit widerrufbare Ermächtigung, die fälligen Beträge von Ihrem Konto abzubuchen. Dies hat für Sie den großen Vorteil, dass es gar nicht erst zu Mahnungen mit den damit verbundenen Kosten (Mahngebühren, Säumniszuschläge) kommen kann, weil alle fälligen Beträge termingerecht von Ihrem Konto abgebucht werden. Sie selbst haben auch weniger Arbeit, da Sie sich nicht selbst bei jeder Fälligkeit um die fristgerechte Überweisung kümmern müssen.
Ein Risiko gehen Sie bei der Erteilung einer Einzugsermächtigung übrigens nicht ein! Sollten Sie der Meinung sein, dass ein Betrag zu Unrecht von Ihrem Konto abgebucht worden sein sollte, so können Sie der konkreten Lastschrift innerhalb von sechs Wochen nach der Abbuchung bei Ihrer Bank oder Sparkasse kostenlos und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Betrag wird Ihnen dann wieder auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Die Kosten für die Rückbuchung tragen nicht Sie, sondern die Stadt.
Möchten Sie eine Einzugsermächtigung erteilen, so können Sie diesen Vordruck nutzen:
Eventuell kommt für Sie eine Stundung in Betracht. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Näheres können Sie diesem Merkblatt entnehmen:
Wenden Sie sich hierzu an die Beschäftigten der Stadtkasse. Die Zuständigkeit richtet sich dort nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nach- oder Firmennamens:
Buchstabe | Telefon (02173) |
---|---|
A, B, C und Z | 951-218 |
D, F, G, Q und R | 951-216 |
E, H, M und P | 951-213 |
I, J, K und N | 951-212 |
L und O | 951-217 |
S - Y | 951-211 |
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Raum 147
Raum 149
Raum 146
Entwicklung der Hebesätze für die Grundsteuer
Jahr | Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) | Jahr | Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke) |
---|---|---|---|
1977–1981 | 120 Prozent | 1977–1981 | 250 Prozent |
1982–1995 | 150 Prozent | 1982–1990 | 275 Prozent |
1996–2002 | 180 Prozent | 1991–1995 | 295 Prozent |
2003–2004 | 190 Prozent | 1996–1997 | 310 Prozent |
2005–2006 | 220 Prozent | 1998–1999 | 340 Prozent |
seit 2007 | 380 Prozent | 2000–2002 | 360 Prozent |
seit 2018 | 250 Prozent | 2003–2004 | 380 Prozent |
2005–2006 | 400 Prozent | ||
2007–2009 | 415 Prozent | ||
2010 | 435 Prozent | ||
2011 | 455 Prozent | ||
2012–2013 | 400 Prozent | ||
seit 2014 | 385 Prozent | ||
seit 2018 | 250 Prozent |
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Grundsteuer
Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Mettmann
Gefäßgröße | Restmüll (je Tonne oder Container) | Bioabfall (je Tonne) | ||||||||||
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2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | |||||
60–240 Liter | 59,64 Euro | 55,08 Euro | 61,20 Euro | 69,12 Euro | entfällt | |||||||
770–1100 Liter | 973,32 Euro | 892,08 Euro | 987,24 Euro | 1.111,44 Euro | wird nicht angeboten |
Restmüll je Kilogramm | Bioabfall je Kilogramm | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | ||||
0,35 Euro | 0,36 Euro | 0,39 Euro | 0,44 Euro | entfällt |
Gefäßgröße | Restmüll (je Entleerung) | Bioabfall (je Entleerung) | |||||||
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2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2019 | 2020 | 2021 | |||
60-120 Liter 240 Liter | 1 Euro je Entleerung 2 Euro je Entleerung | ||||||||
60–240 Liter | 0,39 Euro | 0,39 Euro | 0,39 Euro | 0,39 Euro | |||||
770–1100 Liter | 1,89 Euro | 1,89 Euro | 1,89 Euro | 1,89 Euro | wird nicht angeboten |
Auftrag zum Ändern, Bestellen, Abbestellen von Müllgefäßen
Satzung über die Abfallentsorgung
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung
Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen
Personenkreis | Niederschlagswassergebühr (je m² an die Kanalisation angeschlossene Grundstücksfläche) | Schmutzwassergebühr (je m³) | ||||||||
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2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | |||
Beitragspflichtige Pflichtmitglieder des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands | 1,46 Euro | 1,45 Euro | 1,45 Euro | 1,49 Euro | 1,39 Euro | 1,55 Euro | 1,54 Euro | 1,57 Euro | ||
Übrige Gebührenpflichtige | 1,49 Euro | 1,61 Euro | 1,67 Euro | 1,71 Euro | 2,40 Euro | 2,59 Euro | 2,63 Euro | 2,75 Euro |
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen
Wasserrechtliche Erlaubnis zur Niederschlagswasser-Einleitung
Schmutzwassergebühren sparen durch Einbau von Wasserzählern für die Gartenbewässerung
Verbandswasserwerk Langenfeld – Monheim GmbH & Co. KG
Kundenzentrum
Solinger Straße 41
40764 Langenfeld
Telefon +49 2173 979-517
Telefax +49 2173 979-579
Straßenkategorie | Gebühr je m² Grundstücksfläche | |||||
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2018 | 2019 | 2020 | 2021 | |||
Anliegerstraßen | 0,0663 Euro | 0,0722 Euro | 0,0657 Euro | 0,0638 Euro | ||
innerörtliche Straßen | 0,0568 Euro | 0,0620 Euro | 0,0564 Euro | 0,0547 Euro | ||
überörtliche Straßen | 0,0505 Euro | 0,0551 Euro | 0,0501 Euro | 0,0487 Euro |
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Gerade in der warmen Jahreszeit nutzen viele Bürgerinnen und Bürger das vom Wasserwerk bezogene Frischwasser auch zur Bewässerung ihres Gartens. Dieses für die Bewässerung genutzte Frischwasser wird in diesen Fällen nicht wieder in die städtische Kanalisation geleitet, sondern versickert im Untergrund. Für die Einleitung und Behandlung des Schmutzwassers wird in der Stadt Monheim am Rhein eine Schmutzwassergebühr erhoben. Diese richtet sich in der Regel nach der Menge des vom Wasserwerk bezogenen Frischwassers, da davon ausgegangen wird, dass die bezogene Frischwassermenge genauso hoch ist wie die in die Kanalisation wieder eingeleitete Schmutzwassermenge.
Wird jedoch Frischwasser zu Bewässerungszwecken genutzt, also auf dem Grundstück zurückbehalten und nicht in die Kanalisation eingeleitet, so besteht die Möglichkeit, diese Wassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr in Abzug zu bringen. Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen beachtet werden:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Reduzierung der Schmutzwassergebühren möglich. Hierzu müssen folgende Angaben und Unterlagen vorgelegt werden:
Sie können diese Unterlagen / Angaben an folgende Stelle senden, persönlich abgeben oder faxen:
Stadtverwaltung Monheim am Rhein
– Steuern und Gebühren –
Postfach 10 06 61
40770 Monheim am Rhein
Rathaus, Rathausplatz 2, Zimmer 146, 147, 149
Telefon 02173 951–222, -224, -237, -208
Telefax 02173 951–25–222, -224, -237, -208
Diese Angaben werden an das Verbandswasserwerk Langenfeld – Monheim weitergeleitet. Künftig wird dann am Jahresende zusammen mit dem Hauptwasserzähler auch der Gartenwasserzähler abgelesen. Die auf den Gartenwasserzähler entfallende Schmutzwassergebühr wird in einer separaten Zeile „Garten“ auf der Wasserrechnung wieder in Abzug gebracht. Für die Ablesung und Abrechnung des Gartenwasserzählers erhebt das Verbandswasserwerk ein Entgelt in Höhe von zurzeit drei Euro.
Ermächtigung zum Einzug von Zahlungen mittels Lastschrift
Montag bis Mittwoch 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 10 bis 12 Uhr und 15 bis 17.30 Uhr
Freitag 8 bis 11.30 Uhr
E-Mail: steuerndo not copy and be happy@monheimdot or no dot.de
Raum 147
Raum 149
Raum 147
Raum 146
Raum 156
Raum 147
Hausanschrift:
Neustraße 60
40721 Hilden
Postanschrift:
Postfach 101046
40710 Hilden
Telefon 02103 917-0
Telefax 02103 917-2475
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr
Dienstag auch 13.30 bis 15 Uhr
Hausanschrift:
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf
Postanschrift:
Postfach 20 08 60
40105 Düsseldorf
Telefon 0211 8891-0
Telefax 0211 6 02 97 53
Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag 7.30 bis 16 Uhr
Mittwoch bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr