Verkehrliche Anordnungen

Wer Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum durchführen will, ist dazu verpflichtet alles dafür zu tun, um Schäden für die Verkehrsteilnehmenden zu vermeiden. Daraus ergibt sich die Pflicht zur Verkehrssicherung an allen Arbeitsstellen.

Gemäß §45 Abs.6 StVO ist der Unternehmer dazu verpflichtet, eine verkehrliche Anordnung im Vorfeld einzuholen. In dieser ist geregelt, wie die Baustelle abzusperren ist und auf welche Weise der Verkehr geführt wird. Ohne eine solche Anordnung dürfen keinerlei Arbeiten aufgenommen worden. Der Antrag hierfür ist beim Bereich Bauwesen, Verkehrsangelegenheiten zu stellen. Das Antragsformular gibt es weiter unten.

Bei größeren Maßnahmen, die sich erheblich auf den Verkehr auswirken, ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld Kontakt mit dem Bereich Bauwesen aufzunehmen und eine mögliche Verkehrssicherung abzustimmen. Falls erforderlich, findet ein gemeinsamer Ortstermin zur Begutachtung des benötigten Arbeitsbereiches und zur Festlegung einer möglichen Verkehrsführung statt. Anschließend ist ein Verkehrszeichenplan anzufertigen und einzureichen, der den Baustellenbereich sowie die Beschilderung darstellt.

Bei kleineren Maßnahmen stehen Regelpläne gemäß der RSA 95 (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) zur Verfügung. Diese geben Verkehrssicherungen für standardisierte Situationen vor und können – gegebenenfalls in leicht modifizierter Form – verwendet werden. Im Einmündungs- und Kreuzungsbereich ist regelmäßig ein Verkehrszeichenplan erforderlich.

Anträge sind möglichst mit 14 Tagen Vorlauf einzureichen. Sind vorherige Absprachen erforderlich, ist mehr Zeit einzuplanen. Bei kürzeren Fristen kann nicht garantiert werden, dass Ihr Antrag rechtzeitig bearbeitet wird.

Wer regelmäßig bauliche maßnahmen kleineren Umfangs auf Monheimer Stadtgebiet hat, hat die Möglichkeit, über eine Jahresgenehmigung an einem vereinfachten Anordnungsverfahren teilzunehmen. Dieses ermöglicht es, ausgewählte Regel- und Musterpläne mit einer Vorlaufzeit von drei Werktagen zu beantragen. Auch diese Anträge werden vom Bereich Bauwesen geprüft und müssen genehmigt werden. Stellt sich dabei heraus, dass kein Regel- beziehungsweise Musterplan anwendbar ist, so ist das zuvor genannte Verfahren für Einzelanträge erforderlich. Der Antrag auf Jahresgenehmigung kann formlos gestellt werden.

Die Gebühren für die verkehrsrechtliche Anordnung richten sich nach Nummer 261 der GebOST (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr). Diese sieht einen Rahmen zwischen 10,20 und 767 Euro vor. Die Gebühren hängen von der Größe und Dauer der jeweiligen Einschränkung ab. Für Jahresgenehmigungen ist eine Gebühr von 350 Euro zu entrichten.


Zuständig: Straßenverkehrsbehörde



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