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Erhält ein Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe der gezahlten Leistungenen auf den Staat über. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird dann zur Barzahlung von Unterhalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen.
Für die Unterhaltsheranziehung ist nicht in jedem Fall die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Monheim am Rhein zuständig. Je nach Zeitpunkt liegt die Zuständigkeit entweder bei der Stadt Monheim am Rhein oder beim Landesamt für Finanzen NRW.Hat ein in Monheim am Rhein wohnhaftes Kind bereits vor dem 1. Juli 2019 erstmals Leistungen nach dem UVG erhalten, ist die Stadt Monheim am Rhein zuständig.
Erhält das Kind erst ab dem 1. Juli 2019 erstmals Leistungen nach dem UVG, ist das Landesamt für Finanzen NRW zuständig. Ist das Landesamt für Finanzen NRW zuständig, kann die Unterhaltsheranziehung der Stadt Monheim am Rhein keine Auskünfte zum Verfahren erteilen. Fragen beantwortet ausschließlich die zuständige Stelle des Landesamtes für Finanzen NRW.
Zuständig: Abteilung Soziales – Unterhalt
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Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein
