Nichtraucherschutz

Seit dem 1. Mai 2013 gilt in Nordrhein-Westfalen das verschärfte Nichtraucherschutzgesetz. Gastwirte müssen folgende Vorgaben beachten:

  • Es dürfen keine Nebenräume mehr eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist; auch dann nicht, wenn der Nebenraum vollständig abgetrennt werden kann.
  • Die Eckkneipenregelung gibt es nicht mehr. Das heißt, dass auch in Eckkneipen nicht mehr geraucht werden darf, die kleiner als 75 Quadratmeter sind, in denen keine Speisen angeboten werden und nur über 18 Jahre alten Personen Zutritt gewährt wird.
  • Für Raucherclubs in Gaststätten besteht ebenfalls Rauchverbot.
  • Auch in Shisha-Bars darf nicht mehr geraucht werden.
  • Neben dem Rauchen von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen unterliegt auch das Konsumieren von E-Zigaretten und Shishas in jeglicher Form wie Liquids, Dampfsteinen und dergleichen dem Rauchverbot.

Zusammenfassend gilt in Gaststätten ein umfassendes Rauchverbot für Innenräume. Unter freiem Himmel, also auf Terrassenflächen, darf wie bisher geraucht werden. Die Terrassenfläche darf jedoch nicht mit Wänden, Planen oder sonstigen An- und Aufbauten umschlossen sein. Zudem ist darauf zu achten, dass die Lautstärke der Gäste, insbesondere in den Nachtstunden (22 bis 6 Uhr), nicht die zulässigen Immissionsrichtwerte überschreitet.

Einzig bei einer echten geschlossenen Gesellschaft darf der Gastwirt im Einverständnis mit dem Gastgeber der Gesellschaft für die Dauer der Feier das Rauchen erlauben. Es genügt aber nicht, außen an der Gaststätte ein Schild „Geschlossene Gesellschaft“ anzubringen. Von einer geschlossenen Gesellschaft ist auszugehen, wenn

  • der Gastwirt nicht der Gastgeber ist,
  • ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für eine private Veranstaltung genutzt wird,
  • die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
  • die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
  • es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
  • der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
  • die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (etwa einer Familienfeier) bewirtet werden und
  • andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen).

Beispiele für eine echte geschlossene Gesellschaft sind etwa Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern. Die Ordnungsbehörde ist angehalten, diese geschlossenen Gesellschaften restriktiv zu beurteilen. Dabei ist es auch möglich, die Einzelheiten wie persönliche Einladung und Gästeliste zu überprüfen.

Die Gaststätte muss deutlich sichtbar im Eingangsbereich gekennzeichnet werden. Hierfür ist das unten auf dieser Seite wiedergebene Piktogramm vorgeschrieben. Verantwortlich für die Kennzeichnung sowie für die Einhaltung der Rauchverbote ist der Inhaber der Gaststätte. Er muss Verstöße beenden und darauf hinwirken, dass neue Verstöße nicht begangen werden. Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro geahndet werden.


Zuständig: Bereich Ordnung und Soziales


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