Meldeangelegenheiten

Eine An- oder Ummeldung muss laut Vorgabe des Bundesmeldegesetzes innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die neue Wohnung erfolgen. Vermietende müssen eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die bei der An- oder Ummeldung vorgelegt wird. Als Vermietende gelten sowohl der Eigentümer einer Wohnung, als auch eine beauftragte Hausverwaltung oder ein Mieter, der seine Wohnung untervermietet.

Eine Abmeldung ist nur notwendig, wenn man ins Ausland verzieht. Dabei kann die Anschrift im Ausland hinterlassen werden, zum Beispiel für die Kontaktaufnahme bei Wahlen.

Bei Anforderung einer Melderegisterauskunft müssen Antragstellende in jedem Fall erklären, ob die Daten für Zwecke der Werbung oder für den Adresshandel verwendet werden. Wenn die Anfrage für gewerbliche Zwecke genutzt wird, sind diese genau zu benennen.


Zuständig: Abteilung Bürgerbüro und Zentrale Dienste


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