Downloads für Gewerbetreibende

Gewerbemeldungen

Wer einen Gewerbebetrieb neu errichtet oder eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist verpflichtet, dieses bei der zuständigen Verwaltung zu melden. Entsprechendes gilt für Änderungen und die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit. Nachfolgend stellen wir Ihnen die passenden Vordrucke sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen als Download zur Verfügung.

Für weitere Informationen können Sie zudem die unten angegebenen Ansprechpersonen kontaktieren.

[PDF]Gewerbe-Anmeldung
[PDF]Ummeldung eines Gewerbes
[PDF]Abmeldung eines Gewerbes
[PDF]Beiblatt zu Gewerbemeldung
[extern]Onlineservice für Gewerbe-An-, Ab- und Ummeldungen

Kontakt

Ines Breymann

Raum 108

Telefon:
+49 2173 951-322
Telefax:
+49 2173 951-25-322
E-Mail:
ordnungsoziales@monheim.de
Susanne Rönnau
Susanne Rönnau

Raum 107a

Telefon:
+49 2173 951-3380
Telefax:
+49 2173 951-25-3380
E-Mail:
gewerbe@monheim.de

Besondere Gewerbe

Für eine Reihe von Gewerbetätigkeiten benötigen Sie spezielle Genehmigungen. Dazu gehören unter anderem:

Gaststättengewerbe

Das Gaststättengewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die auf dem Verkauf von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle basiert. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, bedarf in der Regel einer Erlaubnis. Nachfolgend stellen wir Ihnen die passenden Vordrucke sowie einige Merkblätter als Download zur Verfügung. Für weitere Informationen können Sie zudem die unten angegebenen Ansprechpersonen kontaktieren.

Reisegewerbe

Das Reisegewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb von gewerblichen Niederlassungen stattfindet. Wer ein Reisegewerbe ausüben möchte, bedarf der entsprechenden Erlaubnis und benötigt in der Regel eine Reisegewerbekarte. Nachfolgend stellen wir Ihnen die passenden Vordrucke sowie einige Merkblätter als Download zur Verfügung. Für weitere Informationen können Sie zudem die unten angegebenen Ansprechpersonen kontaktieren.

Automatengewerbe

Das Automatengewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die auf der Aufstellung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit basiert. Zum Verbraucherschutz und zur Eindämmung von Spielsucht unterliegt das Automatengewerbe verschiedener gesetzlicher Vorschriften. So bedarf beispielsweise jeder, der ein Automatengewerbe ausüben möchte, einer entsprechenden Erlaubnis sowie einer Geeignetheitsbestätigung über den gewünschten Aufstellungsort der Spielautomaten. Nachfolgend stellen wir Ihnen die passenden Vordrucke sowie einige Merkblätter als Download zur Verfügung. Für weitere Informationen können Sie zudem die unten angegebenen Ansprechpersonen kontaktieren.

Maklertätigkeiten

Wenn Sie ein Gewerbe als Maklerin oder Makler für Immobilien, Wohnraum, Darlehen oder (bestimmte) Kapitalanlagen oder als Bauträger oder Baubetreuer betreiben möchten, benötigen Sie dafür eine so genannte Maklererlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung. Auch wenn dafür der Kreis Mettmann zuständig ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen bei der Gewerbestelle der Stadt Monheim am Rhein. Der Antrag muss folgende Unterlagen umfassen:

  • Antragsformular – erhältlich in der Gewerbemeldestelle der Stadt Monheim am Rhein
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • erhältlich im Bürgerbüro der Stadt Monheim am Rhein
  • Führungszeugnis – erhältlich im Bürgerbüro der Stadt Monheim am Rhein
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes – erhältlich im zuständigen Finanzamt
  • Gesellschaftsvertrag oder Handelsregisterauszug
  • nur für juristische Personen notwendig

Weitere Informationen zur Maklererlaubnis nach § 34c GewO finden Sie auf den[extern] Internetseiten des Kreises Mettmann.

Gewerblicher Umgang mit Lebensmitteln

Wenn Sie als Gewerbetreibender mit Lebensmitteln umgehen oder in Zukunft mit Lebensmitteln umgehen möchten, müssen Sie eine Vielzahl rechtlicher Anforderungen kennen und beachten. Als zuständige Behörde stellt Ihnen der Kreis Mettmann dazu auf seinen [extern]Internetseiten wichtige Informationen zur Verfügung.

Baugenehmigung

In der Regel sind alle baulichen Maßnahmen (Neubau, Umbau, Abbruch) sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden genehmigungspflichtig. Die entsprechenden Antragsunterlagen können von wenigen Ausnahmen abgesehen nur Architekten und Ingenieuren eingereicht werden. Deshalb empfiehlt es sich, von Beginn an bauvorlagenberechtigte Architekt/-innen oder Ingenieur/-innen hinzuzuziehen, die Sie und Ihre Planungen begleiten.

Eine Checkliste für Bauanträge und Bauvoranfragen sowie weitere wichtige Informationen zur Genehmigung von Bauvorhaben finden Sie im Infoflyer und auf den Internetseiten der [intern]städtischen Bauaufsicht. Dort werden auch die passenden Ansprechpersonen für weitere Fragen genannt.

Für alle Werbeanlagen größer als 1 Quadratmeter benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung. Die Antragsunterlagen sind von einer Fachfirma einzureichen – in der Regel wird dies von dem Unternehmen übernommen, welches die Werbeanlage für Sie errichtet.

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