Sondernutzung als übermäßige Straßenbenutzung

Sondernutzungen als übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 18 StrWG NW sind eine Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch, also über den vorgesehenen Verkehrszweck hinaus. Einzelheiten hierzu sind in der städtischen Sondernutzungssatzung geregelt.

Der Bereich Bauwesen ist dabei zuständig für Sondernutzungen in einem baulichen oder infrastrukturellen Zusammenhang, beispielsweise für das Abstellen von Containern, Lagerungen von Material, das Aufstellen von Kranen und Arbeitsbühnen oder von Postablagekästen (Tarifnummern 1 bis 4 sowie 14 der Sondernutzungssatzung der Stadt Monheim am Rhein). Sonstige Sondernutzungen werden vom Bereich Ordnung und Soziales bearbeitet.

Sondernutzungen ohne Auswirkung auf den fließenden Verkehr sind mit zwei Werktagen Vorlauf zu beantragen, ansonsten mit drei Wochen Vorlauf. Bei kürzeren Fristen kann nicht garantiert werden, dass Ihr Antrag rechtzeitig bearbeitet wird. Für die Aufstellung von Containern ist es möglich, eine Jahresgenehmigung auszustellen. Diese ermöglicht es, die Aufstellung in bestimmten Straßenbereichen durch eine tagesaktuelle Meldung vorzunehmen.

Die Gebühren für Sondernutzungen können der Sondernutzungssatzung der Stadt Monheim am Rhein entnommen werden. Sie sind abhängig von der in Anspruch genommenen Fläche sowie von der Dauer der Sondernutzung. Hinzu kommt eine Verwaltungsgebühr nach Nummer 264 der GebOST (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr), die von der Dauer sowie den verkehrlichen Einschränkungen abhängt.


Zuständig: Straßenverkehrsbehörde



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