Wohnberechtigungsbescheinigungen

Für die Anmietung einer öffentlich geförderten Sozialwohnung ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein erforderlich.

Der Wohnberechtigungsschein gilt ab Erteilung für ein Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen und enthält Angaben über die Personen und die Wohnräume beziehungsweise die Wohnfläche der Wohnung, welche mit diesem bezogen werden darf.

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist nur dann möglich, wenn die bestehenden einkommensmäßigen Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) erfüllt werden:

Haushaltsgröße Jährliche Einkommensgrenze Wohnräume   Wohnfläche
1 Person 20.420 Euro     50 Quadratmeter
2 Personen 24.600 Euro 2 Wohnräume oder 65 Quadratmeter
3 Personen 30.260 Euro 3 Wohnräume oder 80 Quadratmeter
4 Personen 35.920 Euro 4 Wohnräume oder 95 Quadratmeter
5 Personen 41.580 Euro 5 Wohnräume oder 110 Quadratmeter
6 Personen 47.240 Euro 6 Wohnräume oder 125 Quadratmeter
7 Personen 52.900 Euro 7 Wohnräume oder 140 Quadratmeter
8 Personen 58.560 Euro 8 Wohnräume oder 155 Quadratmeter

Für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird die jährliche Einkommensgrenze um weitere 740 Euro angehoben.

Andere Möglichkeiten zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheins (gezielter Wohnberechtigungsschein beziehungsweise Freistellung) gemäß den unten aufgeführten Rechtsgrundlagen sind mit der Wohngeldstelle abzuklären.

Ermittlung des jährlichen Einkommens
Vom jeweiligen jährlichen Bruttoeinkommen werden Werbungskosten (zum Beispiel der Arbeitnehmer-pauschbetrag), Freibeträge und Abzugsbeträge bis zu 36 Prozent (12 Prozent für die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen, 12 Prozent für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, 12 Prozent für die Zahlung von Steuern vom Einkommen) abgezogen. Maßgeblich bei der Einkommensermittlung ist hier regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres.  

Unterlagen
Für jede zum Haushalt gehörende Person mit eigenem Einkommen sind Einkommensnachweise vorzulegen. Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.                

Gebühren
Bis zu 20 Euro gemäß Nr. 29.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)   

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Verwaltungsvorschrift Wohnraumnutzungsbestimmungen  
  • Verwaltungsvorschrift Einkommensermittlungserlass

Zuständig: Bereich Ordnung und Soziales – Wohngeld



Ihre Ansprechpersonen

Ralf Geißler
Raum:
Raum 032
E-Mail:
ordnungsoziales@​monheim.de
Telefon:
+49 2173 951-562
Telefax:
+49 2173 951-25-562
Adresse | Öffnungszeiten
Rathaus, Haupteingang (barrierefrei)
Raum: Raum 032
Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein
TagUhrzeit
Montag:8 bis 12 Uhr
Dienstag:Nach Vereinbarung
Mittwoch:Nach Vereinbarung
Donnerstag:8 bis 12 Uhr und 15 bis 17.30 Uhr
Freitag:8 bis 11.30 Uhr
Alexandra Winkes
Raum:
Rathaus, Raum 034
E-Mail:
wohngeldstelle@​monheim.de
Telefon:
+49 2173 951-3256
Telefax:
+49 2173 951-25-3256


E-Mail:
wohngeldstelle@monheim.de

Kartenansicht

Rathaus, Haupteingang (barrierefrei)

Rathausplatz 2
40789 Monheim am Rhein

Formulare


Öffnungs-zeiten Telefon Kontakt-formular Mitmach-Portal Monheim-Pass
Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Mo: 09.00 bis 19.00 Uhr
Di: 09.00 bis 19.00 Uhr
Mi: 09.00 bis 19.00 Uhr
Do: 09.00 bis 19.00 Uhr
Fr: 09.00 bis 19.00 Uhr
Sa: 09.00 bis 16.00 Uhr


Hier gibt's die kürzesten Wartezeiten!
schließen
Stadtverwaltung & Bürgerbüro:
02173 951-0
Telefonisch erreichen Sie uns zu
folgenden Zeiten:
Mo: 08.00 bis 16.30 Uhr
Di: 08.00 bis 16.30 Uhr
Mi: 08.00 bis 16.30 Uhr
Do: 08.00 bis 19.00 Uhr
Fr: 08.00 bis 12.30 Uhr
schließen
schließen
Mit der Online-Terminvergabe haben Sie die Möglichkeit, längere Wartezeiten zu vermeiden.


Ihr Termin im Bürgerbüro
schließen
Nach oben