Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG).
Alle Personen des Geburtsjahrgangs 1990, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:
Stadt Monheim am Rhein
Frau Hermsen
Zimmer 039
Alte Schulstraße 32–34
40789 Monheim am Rhein
Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 7:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 7:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr
Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, welche die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen.
Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige zur Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.
Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet sind, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrtkosten zum Ort der Erfassung.
Ich weise darauf hin, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 1 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Monheim am Rhein, 07.07.2008
Stadt Monheim am Rhein als Erfassungsbehörde
Der Bürgermeister
Im Auftrag
Hermsen