Öffentliche Auslegung von Bebauungsplänen


Der Ausschuss für Stadtplanung, Umwelt, Bau- und Verkehrswesen der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 16.10.2007 die öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 B gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

 

Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Die Planung einschließlich deren Begründung liegt in der Zeit vom:


21.11.2007 – 21.12.2007 einschließlich

im Rathaus der Stadt Monheim am Rhein,

Bereich 61 – Wirtschaftsförderung und Stadtplanung,

Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein,

II. Obergeschoss, zwischen Zimmer 219 und 220


während der Dienstzeiten und zwar:


Montag bis Mittwoch: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr

Donnerstag: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.30 Uhr

Freitag: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr


öffentlich aus.


Während dieser Zeit können zu dem Planentwurf Anregungen schriftlich oder zu Niederschrift vorgebracht werden. In den Zimmern 218 und 219 werden Anregungen, die zur Niederschrift vorgebracht werden sollen, entgegengenommen und auf Wunsch Auskünfte erteilt.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Planungen unter [extern]http://www.monheim.de/rathaus/bauleitplanung einzusehen bzw. Anregungen per E-Mail an [E-Mail]stadtplanung@monheim.de abzugeben.

Der Geltungsbereich der Bebauungspläne ist aus den nachfolgend abgedruckten Planausschnitten ersichtlich.

3. Änderung des Bebauungsplanes 12 B (pdf-Datei, 478 kb)


Hinweis:

Stellungsnahmen, die nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegeben wurden können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.


Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Die vorstehenden Beschlüsse des Ausschusses für Stadtplanung, Umwelt, Bau- und Verkehrswesen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.



Monheim am Rhein, 08.11.2007


Der Bürgermeister


Dr. Thomas Dünchheim


 

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