Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 99 M a – Gewerbegebiet Am Kielsgraben West


Der Ausschuss für Stadtplanung, Umwelt, Bau- und Verkehrswesen der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 05.03.2008 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans:

• 99M(a) (Gewerbegebiet Am Kielsgraben West)



gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.


Die Planung einschließlich deren Begründung liegt in der Zeit vom:


20.03.2008 – 22.04.2008 einschließlich im Rathaus der Stadt Monheim am Rhein,

Bereich 61 – Wirtschaftsförderung und Stadtplanung,

Rathausplatz 2, 40789 Monheim am Rhein,

II. Obergeschoss, zwischen Zimmer 219 und 220


während der Dienstzeiten und zwar:


Montag bis Mittwoch: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 Uhr

Donnerstag: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.30 Uhr

Freitag: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr


öffentlich aus.


Während dieser Zeit können zu dem Planentwurf Anregungen schriftlich oder zu Niederschrift vorgebracht werden. In den Zimmern 218, 219, 220 und 222 werden Anregungen, die zur Niederschrift vorgebracht werden sollen, entgegengenommen und auf Wunsch Auskünfte erteilt.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Planungen unter [extern]http://monheim.de/rathaus/bauleitplanung einzusehen bzw. Anregungen per Email an [E-Mail]stadtplanung@monheim.de abzugeben.


Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem nachfolgend abgedruckten Planausschnitt ersichtlich:

99 M (a) (Gewerbegebiet Am Kielsgraben West) (pdf-Datei, 140 kb)


Hinweis:

Stellungsnahmen, die nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegeben wurden können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.


Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Der vorstehende Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Umwelt, Bau – und Verkehrswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.



Monheim am Rhein, 11.03.2008


Der Bürgermeister


Dr. Thomas Dünchheim


 

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