Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl der Vertretung der Stadt Monheim am Rhein gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes

Der Rat der Stadt Monheim am Rhein hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2009 die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der Vertretung der Stadt Monheim am Rhein vom 30. August 2009 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372), – SGV. NRW. 1112 – für gültig erklärt.

Gegen diesen Beschluss der Vertretung der Stadt Monheim am Rhein kann nach § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes binnen eines Monates nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf erhoben werden. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet dabei nicht statt.

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 65 der Kommunalwahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), – SGV. NRW. 1112.

Monheim am Rhein, den 4. Dezember 2009

Stadt Monheim am Rhein

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