Angaben der Ratsmitglieder und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger nach § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Nach § 17 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) sind die Mitglieder des Rates und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger dem Bürgermeister gegenüber zur schriftlichen Auskunftserteilung über die im Gesetz genannten Angaben verpflichtet. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen. Alle entsprechenden Angaben finden Sie <link file:4565 angaben der ratsmitglieder und sachkundigen bürgerinnen bürger nach korrb>hier.

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