Häufig gestellte Fragen zu Grundbesitzabgaben
Ich habe gehört (von Nachbarn, von meinem Steuerberater), dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Was hat es damit auf sich und was muss ich tun, um keine rechtlichen Nachteile zu erhalten?
Antwort:
Es ist in der Tat so, dass unter dem Az. 1 BvR 1644/05 seit dem 1. August 2005 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht anhängig war. Diese Verfassungsbeschwerde wurde jedoch mit Beschluss vom 21. Juni 2006 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist daher von der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auszugehen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite der Beschwerdeführer unter
www.grundsteuer.com.
Des weiteren war in dieser Angelegenheit unter dem Aktenzeichen 25 K 2643/05 eine Klage beim auch für Monheim am Rhein zustäündigen Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. Diese wurde jedoch mit Urteil vom 23. Januar 2005 abgewiesen. Siehe dazu die
Veröffentlichung des Urteils.
Ich habe mich vor einiger Zeit aus Monheim am Rhein abgemeldet. Wieso werden Bescheide immer noch an meine alte Anschrift geschickt?
Antwort:
Für die Meldeangelegenheiten (An-, Ab- und Ummeldungen) ist in der Stadtverwaltung das
Bürgerbüro zuständig. Die Abgabenbescheide werden jedoch von der Abteilung Steuern und Gebühren erstellt und versandt. Aus Datenschutzgründen ist eine automatisierte Übermittlung von Ab- und Ummeldungen an andere Stellen innerhalb des Hauses nicht zulässig. Zudem ist den Beschäftigten des Bürgerbüros nicht bekannt, ob Ihre Ab- oder Ummeldung eventuell für die Abteilung Steuern und Gebühren von Interesse ist.
Für die Abteilung Steuern und Gebühren sind nur die Ab- und Ummeldungen von Abgabepflichtigen (Grundstückseigentümer, Gewerbetreibende, Hundehalter) interessant. Es ist daher empfehlenswert, der Abteilung Steuern und Gebühren melderechtliche Änderungen (Anschrift, Name) unter Nennung des Kassenzeichens in jedem Fall mitzuteilen (schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail).
Sollten Sie Ihren Grundbesitz (Grundstück, Eigentumswohnung) verkauft haben, so teilen Sie auch dies bitte der Abteilung Steuern und Gebühren schriftlich mit und fügen Sie eine Kopie des notariellen Kaufvertrages bei.
Ich habe mein Grundstück/meine Eigentumswohnung im Laufe dieses Jahres verkauft. Wie lange muss ich dafür noch Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallgebühren) zahlen?
Antwort:
Die Grundsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres (1. Januar) festgesetzt und erhoben. Änderungen im Laufe eines Kalenderjahres wirken sich erst für die Grundsteuer-Festsetzung des nächsten Kalenderjahres aus. Wenn Sie also das Grundstück oder die Eigentumswohnung im Laufe eines Kalenderjahres veräußern (maßgeblich ist hier das Datum des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs vom alten auf den neuen Eigentümer im notariellen Kaufvertrag), so müssen Sie noch für das gesamte laufende Kalenderjahr die Grundsteuer zahlen. Sie haben jedoch auf Grund des Kaufvertrages einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Käufer / Erwerber des Grundstücks oder der Eigentumswohnung.
Bei den Straßenreinigungs-, Niederschlagswasser- und Abfallgebühren sieht es etwas anders aus. Hier endet Ihre Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem der wirtschaftliche Eigentumsübergang (entsprechend den Regelungen im notariellen Kaufvertrag, zum Beispiel mit Kaufpreiszahlung) erfolgt ist.
Sind sich beide Vertragsparteien (Verkäufer / Veräußerer und Käufer / Erwerber) einig, so können alle Grundbesitzabgaben zu einem einheitlichen Zeitpunkt umgestellt werden. Verwenden Sie hierzu bitte dieses Formular
Ich bin mit der Festsetzung der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich vorgehen?
Antwort:
Wenn sich Ihre Einwendungen gegen die Höhe des Steuermessbetrags, des Einheitswerts oder gegen Ihre persönliche Steuerpflicht richten, so wenden Sie sich bitte nicht an die Stadt, sondern direkt an das Finanzamt Hilden:
Finanzamt Hilden
– Bewertungsstelle –
Postfach 10 10 46
40710 Hilden
Telefon (02103) 917-2425 oder -2426
Telefax (02103) 917-2475
Die Stadt ist an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden und kann von diesen nicht abweichen. Sobald das Finanzamt der Stadt die Änderungen mitteilt, werden diese umgesetzt und Ihnen ein geänderter Bescheid zugesandt.
Die Abfallgebühren richten sich seit dem 1. Juli 2001 nach dem Abfallgewicht und der Anzahl der Entleerungen. Wie kann ich im Laufe eines Jahres meinen aktuellen Stand erfahren?
Antwort:
Auskünfte aus Ihrem "Entleerungskonto" – also über die Anzahl der Entleerungen Ihrer Abfallbehälter und die bei den Entleerungen festgestellten Abfallgewichte – können Sie telefonisch bei der Abteilung Steuern und Gebühren erfragen oder von dort schriftlich, per Telefax oder
E-Mail anfordern. Geben Sie dazu bitte immer Ihr Kassenzeichen an, das auf dem Abfallgebührenbescheid aufgeführt ist.
Ich nutze das Leitungswasser auch zur Bewässerung meines Gartens / meiner Pflanzen. Dieses Wasser versickert im Boden und wird nicht in den Kanal eingeleitet. Ich möchte daher für diese Wassermengen keine Schmutzwassergebühren mehr zahlen. Was muss ich tun?
Antwort:
Ich habe eine Mahnung erhalten und muss Mahngebühren und Säumniszuschläge bezahlen. Wie kann ich so etwas künftig vermeiden?
Antwort:
Der sicherste und einfachste Weg ist eine Einzugsermächtigung. Sie erteilen der Stadt die jederzeit widerrufbare Ermächtigung, die fälligen Beträge von Ihrem Konto abzubuchen. Dies hat für Sie den großen Vorteil, dass es gar nicht erst zu Mahnungen mit den damit verbundenen Kosten (Mahngebühren, Säumniszuschläge) kommen kann, weil alle fälligen Beträge termingerecht von Ihrem Konto abgebucht werden. Sie selbst haben auch weniger Arbeit, da Sie sich nicht selbst bei jeder Fälligkeit um die fristgerechte Überweisung kümmern müssen.
Ein Risiko gehen Sie bei der Erteilung einer Einzugsermächtigung übrigens nicht ein! Sollten Sie der Meinung sein, dass ein Betrag zu Unrecht von Ihrem Konto abgebucht worden sein sollte, so können Sie der konkreten Lastschrift innerhalb von sechs Wochen nach der Abbuchung bei Ihrer Bank oder Sparkasse kostenlos und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Betrag wird Ihnen dann wieder auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Die Kosten für die Rückbuchung tragen nicht Sie, sondern die Stadt.
Möchten Sie eine Einzugsermächtigung erteilen, so können Sie diesen Vordruck nutzen:
Ich kann den durch Bescheid von mir geforderten Betrag nicht entsprechend den Fälligkeiten zahlen. Was habe ich für Möglichkeiten?
Antwort:
Eventuell kommt für Sie eine Stundung in Betracht. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Näheres können Sie diesem Merkblatt entnehmen:
Wo kann ich Auskunft darüber erhalten, was ich noch an städtischen Forderungen schulde, wann ich welchen Betrag zahlen muss und was von meinem Konto abgebucht wurde oder noch abgebucht wird?
Antwort:
Wenden Sie sich hierzu an die Beschäftigten der Stadtkasse. Die Zuständigkeit richtet sich dort nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nach- oder Firmennamens:
Buchstabe | Telefon (02173) |
|---|---|
A, B, C und Z | 951-218 |
D, F, G, Q und R | 951-216 |
E, H, M und P | 951-213 |
I, J, K und N | 951-212 |
L und O | 951-217 |
S - Y | 951-211 |
Abteilung Steuern und Gebühren
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 10 bis 12 Uhr und 15 bis 17.30 Uhr
Freitag 8 bis 11.30 Uhr
Grundbesitzabgaben
Zimmer 146, 147 und 148
Telefon (02173) 951-222 / -223 / -224 / -227 / -208
Telefax (02173) 951-25-222 / -223 / -224 / -227 / -208
Gewerbesteuer
Hundesteuer
Renate Güttler
Zimmer 147
Telefon (02173) 951-223
Michaela Schorn
Zimmer 148
Telefon (02173) 951-222
Vergnügungssteuer
Petra Setzefand
Zimmer 147
Telefon (02173) 951-227
Telefax (02173) 951-25-227
Finanzamt Hilden
Hausanschrift:
Neustraße 60
40721 Hilden
Postanschrift:
Postfach 101046
40710 Hilden
Telefon (02103) 917-0
Telefax (02103) 917-2475
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr
Dienstag auch 13.30 bis 15 Uhr
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Hausanschrift:
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf
Postanschrift:
Postfach 20 08 60
40105 Düsseldorf
Telefon (0211) 8891-0
Telefax (0211) 6 02 97 53
Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag 7.30 bis 16 Uhr
Mittwoch bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
