Themenübersicht Steuern und Gebühren
Gewerbesteuer
Jahre | Prozent |
|---|---|
1977 bis 1979 | 240 |
1980 | 276 |
1981 bis 1983 | 320 |
1984 bis 1986 | 340 |
1987 bis 1990 | 360 |
1991 bis 1995 | 380 |
1996 bis 2002 | 395 |
2003 bis 2004 | 405 |
2005 bis 2006 | 420 |
2007 bis 2011 | 435 |
seit 2012 | 300 |
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer
Weiterführende Links
Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Gewerbesteuer
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vergnügungssteuer
Spielapparat in: | Steuersatz: |
|---|---|
a) Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen | 16 v. H. des Einspielergebnisses |
b) Schank-, Speise-, Gastwirtschaften etc. | 11 v. H. des Einspielergebnisses |
c) bei Gewaltspielgeräten | 30 v. H. des Einspielergebnisses |
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Hundesteuer
Anzahl der Hunde | Jährliche Steuer je Hund ab 2011 |
|---|---|
1 | 132 Euro |
2 | 156 Euro |
3 oder mehr | 180 Euro |
1 oder mehr gefährliche Hunde | 1320 Euro |
Hundesteuersatzung der Stadt Monheim am Rhein
Informationen zur Hundesteuer in Monheim am Rhein
Hundesteuer: An- und Abmeldung
Weiterführende Links
Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Hundesteuer
Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz
Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung
Informationen zur Hundesteuer
Wurde die Hundesteuersatzung der Stadt Monheim am Rhein bereits gerichtlich geprüft?
Ja, das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Satzung in einem Streitverfahren bereits geprüft und für rechtlich einwandfrei befunden (Urteil vom 27.09.2004, Az. 25 K 3759/03). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Reduzierung der erhöhten Steuer für gefährliche Hunde auf den normalen Steuersatz an die Vorlage einer Bescheinigung über die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht geknüpft wird.
Warum muss ich eigentlich eine Hundesteuer zahlen?
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine „örtliche Aufwandssteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen Aufwandssteuern die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen, wobei es auf die Beweggründe der Aufwandsbetätigung nicht ankommt.
Mit anderen Worten: Die Haltung eines Hundes bedeutet einen finanziellen Aufwand, der über den allgemeinen und notwendigen Lebensbedarf hinausgeht. Die Hundehalter verwenden einen Teil ihres Einkommens über den allgemeinen und notwendigen Lebensbedarf hinaus für die Haltung ihrer Hunde. Mit der Aufwandssteuer soll nun die in dieser Art der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden.
Bei jeglicher Steuer – so auch bei der Hundesteuer – muss man sich von der Vorstellung frei machen, dass man diese „für“ irgend etwas zahlt. Das Gegenteil ist der Fall! Nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung stellen Steuern Geldleistungen dar, die eben keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Genau wie Einkommen-, Tabak-, Branntwein- oder Mehrwertsteuer zahlen Sie auch die Hundesteuer nicht für eine spezielle Leistung, in diesem Fall der Kommune. Steuern sind allgemeine Einnahmemittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder und Gemeinden).
Der bei der Hundesteuer oftmals in den Vordergrund gerückte ordnungspolitische Gesichtspunkt, damit einer allzu umfangreichen Hundehaltung, den damit verbundenen Verunreinigungen und einer erhöhten Gefährlichkeit ("Kampfhunde") zu begegnen, rechtfertigt eine Steuererhebung im Gegensatz zur Nichterhebung bei anderen Tierhaltungen. Genauso ist die Nichtbesteuerung anderer Tierhaltungen aus Gründen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder der schlicht fehlenden Feststellbarkeit des Halters (zum Beispiel bei Katzen) ein ausreichender Grund zur Differenzierung.
Der Grundgedanke der Aufwandssteuer kommt insbesondere auch in der Erhöhung der Steuersätze bei Mehrfachhundehaltung zum Ausdruck. Es wird vermutet, dass jemand, der mehrere Hunde hält, auch entsprechend wirtschaftlich leistungsfähig ist, ansonsten könnte er sich die Haltung mehrerer Hunde finanziell nicht leisten. Wer bereit ist, für die Haltung mehrerer Hunde einen entsprechenden höhreren finanziellen Aufwand zu leisten, wird auch entsprechend höher besteuert. Besteuert wird ja eben gerade der finanzielle Aufwand (daher auch der Begriff „Aufwandssteuer").
Hinzu kommt natürlich auch noch eine ordnungspolitische Komponente. Da Hunde ein erhöhtes Verunreinigungs- und Gefährdungspotenzial aufweisen, soll die Anzahl der Hunde möglichst gering gehalten werden. Die Hundesteuer soll hierzu einen Beitrag leisten.
Wofür und von wem ist Hundesteuer zu zahlen?
Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig sind die Hunde haltenden Personen. Hunde haltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird; unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Wann muss ich meinen Hund anmelden?
Der Hund muss innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund dem Halter durch Geburt einer im Haushalt geborenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, angemeldet werden.
Wer muss die erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ (sogenannte Kampfhunde) zahlen?
Der Halter sogenannter „gefährlicher Hunde“ im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung. Danach sind „gefährliche Hunde“ solche Hunde, die
- auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden angebotene sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
- sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
- in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
- bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
oder Kreuzungen dieser Rassen mit anderen Hunden oder Mischlingen.
Ist die Erhebung einer erhöhten Steuer für „gefährliche Hunde“ (sogenante Kampfhunde) überhaupt rechtlich zulässig?
Ja, die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich in jüngster Zeit mehrmals mit dieser Problematik beschäftigt und eine erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ nach dem Kriterium der Hunderasse ausdrücklich für rechtlich zulässig erklärt; siehe zum Beispiel:
- Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.01.2000, Az. 11 C 8.99, und Beschluss vom 10.10.2001, Az. 9 BN 2.01)
- Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.06.2004, Az. 14 A 953/02).
- Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.05.2001, Az. 14 B 472/01)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 08.03.2001, Az. 16 L 41/01)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.10.2001, Az. 25 K 1184/01)
- Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 04.07.2002, Az. 2 K 1470/01)
Wie kann ich als Halter eines „gefährlichen Hundes“ im Sinne der Satzung die höhere Steuer umgehen?
Sie müssen vom Ordnungsbüro der Stadt eine Bescheinigung über die Befreiung von der Maulkorbtragepflicht und vom Anleinzwang für Ihren Hund erhalten und diese der Abteilung Steuern und Gebühren vorlegen. Vorgeschaltet ist jedoch eine amtstierärztliche Prüfung. Wenden Sie sich dazu bitte an:
Kreis Mettmann
Veterinäramt
Am Kolben 1
40822 Mettmann
Telefon (02104) 99-1952
Telefax (02104) 99-4953
Sobald Sie die Bescheinigung der Ordnungsbehörde über die Befreiuung von der Maulkorbtragepflicht und vom Anleizwang der Abteilung Steuern und Gebühren vorlegen, wird die Steuer ab diesem Zeitpunkt auf den normalen Hundesteuersatz reduziert.
Für wen wird eine Steuerbefreiung gewährt?
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. „Sonst hilflose Personen“ in diesem Sinne sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B", „BL", „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
Eine Steuerbefreiung auf Antrag wird auch gewährt für Hunde, die nachweislich unmittelbar aus einem Tierheim oder von einem Tierschutzverein, dessen Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) anerkannt ist, erworben worden sind. Die Steuerbefreiung erfolgt für den Zeitraum eines Jahres, beginnend mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus dem Tierheim erworben wurde.
Für „gefährliche Hunde“ im Sinne der Hundesteuersatzung wird keine Steuerbefreiung gewährt!
Steuerbefreiung wird den Haltenden derjenigen Hunde gewährt, die als Rettungshunde einer öffentlichen oder privaten Rettungs- und Hilfsorganisation zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfein/Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Jährlich sind die Eignung durch Vorlage eines neuen Prüfungszeugnisses sowie die Verfügbarkeit durch eine neue Bestätigung nachzuweisen.
Was muss ich bei der Hundeabmeldung beachten?
Ist der Hund veräußert oder verkauft worden, so teilen Sie bitte mit, wann und an wen Sie den Hund veräußert / verkauft haben. Ist der Hund verstorben, so legen Sie bitte eine tierärztliche Todesbescheinigung vor. In allen Fällen muss die Hundesteuermarke zurück gegeben werden.
Wo melde ich den Hund an, ab oder wo kann ich Steuerermäßigung beantragen?
- Persönlich im Bürgerbüro des Rathauses (Rathausplatz 2)
- Schriftlich bei der Stadtverwaltung, Postfach 10 06 61, 40770 Monheim am Rhein
Formulare zur An- und Abmeldung von Hunden können Sie auch hier herunterladen und ausgefüllt / unterschrieben an die Stadtverwaltung zurückschicken.
Zahlungstermine und Zahlungsweise
Die Hundesteuer wird im allgemeinen quartalsweise zu jeweils einem Viertel des Jahresbetrages zu folgenden Terminen fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Sie können jedoch auch beantragen, die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 1. Juli zu zahlen.
Ansprechperson bei allgemeinen Fragen zur Hundesteuer
Grundbesitzabgaben
Formular zur Mitteilung einer Adressenänderung
Formular zur Mitteilung über Eigentumswechsel
Informationen zu den Grundbesitzabgaben 2012
Informationen zu den Grundbesitzabgaben 2011
Informationen zu den Grundbesitzabgaben 2010
Informationen zu den Grundbesitzabgaben 2009
Häufig gestellte Fragen zu den Grundbesitzabgaben
Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Abgabenordnung
Ansprechpersonen
Häufig gestellte Fragen zu den Grundbesitzabgaben
- Ich habe gehört (von Nachbarn, von meinem Steuerberater), dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Was hat es damit auf sich und was muss ich tun, um keine rechtlichen Nachteile zu erhalten?
mehr - Ich habe mich vor einiger Zeit aus Monheim am Rhein abgemeldet. Wieso werden Bescheide immer noch an meine alte Anschrift geschickt?
mehr - Ich habe mein Grundstück/meine Eigentumswohnung im Laufe dieses Jahres verkauft. Wie lange muss ich dafür noch Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallgebühren) zahlen?
mehr - Ich bin mit der Festsetzung der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich vorgehen?
mehr - Die Abfallgebühren richten sich seit dem 1. Juli 2001 nach dem Abfallgewicht und der Anzahl der Entleerungen. Wie kann ich im Laufe eines Jahres meinen aktuellen Stand erfahren?
mehr - Ich nutze das Leitungswasser auch zur Bewässerung meines Gartens/meiner Pflanzen. Dieses Wasser versickert im Boden und wird nicht in den Kanal eingeleitet. Ich möchte daher für diese Wassermengen keine Schmutzwassergebühren mehr zahlen. Was muss ich tun?
mehr - Ich habe eine Mahnung erhalten und muss Mahngebühren und Säumniszuschläge bezahlen. Wie kann ich so etwas künftig vermeiden?
mehr - Ich kann den durch Bescheid von mir geforderten Betrag nicht entsprechend den Fälligkeiten zahlen. Was habe ich für Möglichkeiten?
mehr - Wo kann ich Auskunft darüber erhalten, was ich noch an städtischen Forderungen schulde, wann ich welchen Betrag zahlen muss und was von meinem Konto abgebucht wurde oder noch abgebucht wird?
mehr
Grundsteuer
Entwicklung der Hebesätze für die Grundsteuer
| Grundsteuer A |
| Grundsteuer B |
|---|---|---|---|
1977–1981 | 120 Prozent | 1977–1981 | 250 Prozent |
1982–1995 | 150 Prozent | 1982–1990 | 275 Prozent |
1996–2002 | 180 Prozent | 1991–1995 | 295 Prozent |
2003–2004 | 190 Prozent | 1996–1997 | 310 Prozent |
2005–2006 | 220 Prozent | 1998–1999 | 340 Prozent |
ab 2007 | 380 Prozent | 2000–2002 | 360 Prozent |
2003–2004 | 380 Prozent | ||
2005–2006 | 400 Prozent | ||
2007–2009 | 415 Prozent | ||
2010 | 435 Prozent | ||
2011 | 455 Prozent | ||
2012 | 400 Prozent | ||
2013 | 400 Prozent |
Weiterführende Links
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Grundsteuer
Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Grundsteuer
Gutachterausschuss für Grundstückswerte
Abfallentsorgungsgebühren
Gefäßgröße | Restmüll (je Tonne bzw. Container) | Bioabfall (je Tonne) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | |
60–240 Liter | 51,72 Euro | 51,86 Euro | 52,07 Euro | 55,45 Euro | 9,81 Euro | 9,74 Euro | 9,56 Euro | 10,93 Euro |
770–1100 Liter | 835,08 Euro | 834,35 Euro | 835,41 Euro | 880,49 Euro | wird nicht angeboten | |||
Restmüll je Kilogramm | Bioabfall je Kilogramm | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 |
0,30 Euro | 0,32 Euro | 0,32 Euro | 0,30 Euro | 0,12 Euro | 0,12 Euro | 0,12 Euro | 0,10 Euro |
Gefäßgröße | Restmüll (je Entleerung) | Bioabfall (je Entleerung) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | |
60–240 Liter | 0,34 Euro | 0,34 Euro | 0,34 Euro | 0,39 Euro | 0,38 Euro | 0,38 Euro | 0,39 Euro | 0,44 Euro |
770–1100 Liter | 1,69 Euro | 1,69 Euro | 1,69 Euro | 1,95 Euro | wird nicht angeboten | |||
- Die Gebühr 2013 für einen 70-Liter-Abfallsack beträgt 5,55 Euro (nur bei vorübergehend mehr anfallenden Abfällen). Die Restmüllsäcke werden nicht bei der Hausmüllabfuhr abgeholt. Sie werden nur auf dem Wertstoffhof angenommen.
- Bei der Bereitstellung zusätzlicher oder anderer (größerer oder kleinerer) Restmüll- und Biobfallgefäßen wird zudem eine Veränderungsgebühr in Höhe von 22 Euro erhoben, die sich nach der Anzahl der ausgelieferten Gefäße richtet. Für den Austausch defekter Gefäße wird keine Gebühr erhoben.
Auftrag zum Ändern, Bestellen, Abbestellen von Müllgefäßen
Gebührensatzung zur Abfallentsorgung
Satzung über die Abfallentsorgung
Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen
Entwässerungsgebühren
Personenkreis | Niederschlagswassergebühr | Schmutzwassergebühr | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | |
Beitragspflichtige Pflichtmitglieder des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands | 1,58 Euro | 1,49 Euro | 1,42 Euro | 1,44 Euro | 1,26 Euro | 1,15 Euro | 1,09 Euro | 1,03 Euro |
Übrige Gebührenpflichtige | 1,75 Euro | 1,84 Euro | 1,46 Euro | 1,35 Euro | 2,18 Euro | 1,85 Euro | 2,19 Euro | 2,11 Euro |
Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Niederschlagswassereinleitung
Schmutzwassergebühren sparen:
Einbau von Wasserzählern für die Gartenbewässerung
Verbandswasserwerk Langenfeld – Monheim GmbH & Co. KG
Kundenzentrum
Solinger Straße 41
40764 Langenfeld
Telefon (02173) 979-517
Telefax (02173) 979-579
Straßenreinigungsgebühren
Straßenkategorie | Gebühr je m² Grundstücksfläche | |||
|---|---|---|---|---|
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | |
Anliegerstraßen | 0,0500 Euro | 0,0591 Euro | 0,0795 Euro | 0,0814 Euro |
innerörtliche Straßen | 0,0432 Euro | 0,0511 Euro | 0,0685 Euro | 0,0702 Euro |
überörtliche Straßen | 0,0384 Euro | 0,0454 Euro | 0,0609 Euro | 0,0624 Euro |
So können Sie Schmutzwassergebühren sparen
Einbau von Wasserzählern für die Gartenbewässerung
Gerade in der warmen Jahreszeit nutzen viele Bürgerinnen und Bürger das vom Wasserwerk bezogene Frischwasser auch zur Bewässerung ihres Gartens. Dieses für die Bewässerung genutzte Frischwasser wird in diesen Fällen nicht wieder in die städtische Kanalisation geleitet, sondern versickert im Untergrund. Für die Einleitung und Behandlung des Schmutzwassers wird in der Stadt Monheim am Rhein eine Schmutzwassergebühr erhoben. Diese richtet sich in der Regel nach der Menge des vom Wasserwerk bezogenen Frischwassers, da davon ausgegangen wird, dass die bezogene Frischwassermenge genauso hoch ist wie die in die Kanalisation wieder eingeleitete Schmutzwassermenge.
Wird jedoch Frischwasser zu Bewässerungszwecken genutzt, also auf dem Grundstück zurückbehalten und nicht in die Kanalisation eingeleitet, so besteht die Möglichkeit, diese Wassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr in Abzug zu bringen. Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen beachtet werden:
- Die nicht in die Kanalisation eingeleiteten, sondern auf dem Grundstück zurückbehaltenen Wassermengen müssen nachgewiesen werden.
- Der Nachweis muss durch eine geeignete Messeinrichtung (geeichter Kaltwasserzähler) erfolgen.
- Die Messeinrichtung darf nicht selbst oder von Freunden / Bekannten, sondern muss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Fachinstallateur fachmännisch und ordnungsgemäß in die Zuleitung zu der Wasserentnahmestelle, die keinen Zulauf zur städtischen Kanalisation haben darf, installiert werden. - Die Messeinrichtung muss verplombt werden. Die Eichgültigkeitsdauer richtet sich nach den eichrechtlichen Vorschriften (Eichgesetz und Eichordnung) für Kaltwasserzähler.
- Der Aus- und Einbau der Messeinrichtung im Rahmen einer Nacheichung oder des Austausches nicht mehr gültiger Zähler kann von den Gebührenpflichtigen selbst vorgenommen werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Reduzierung der Schmutzwassergebühren möglich. Hierzu müssen folgende Angaben und Unterlagen vorgelegt werden:
- Nachweis über den ordnungsgemäßen und fachmännischen Einbau des Wasserzählers (Kopie der Rechnung oder eine Bescheinigung des Installateurs).
- Angabe von Nummer und Eichdatum des Zählers.
- Angabe der Kundennummer beim Verbandswasserwerk (kann der letzten Wasserrechnung entnommen werden).
Sie können diese Unterlagen / Angaben an folgende Stelle senden, persönlich abgeben oder faxen:
Stadtverwaltung Monheim am Rhein
– Steuern und Gebühren –
Postfach 10 06 61
40770 Monheim am Rhein
Rathaus, Rathausplatz 2, Zimmer 146, 147, 148
Telefon (02173) 951–222, -223, -224, -227, -208
Telefax (02173) 951–25–222, -223, -224, -227, -208
Diese Angaben werden an das Verbandswasserwerk Langenfeld – Monheim weitergeleitet. Künftig wird dann am Jahresende zusammen mit dem Hauptwasserzähler auch der Gartenwasserzähler abgelesen. Die auf den Gartenwasserzähler entfallende Schmutzwassergebühr wird in einer separaten Zeile "GARTEN" auf der Wasserrechnung wieder in Abzug gebracht. Für die Ablesung und Abrechnung des Gartenwasserzählers erhebt das Verbandswasserwerk ein Entgelt in Höhe von zurzeit drei Euro.
Abteilung Steuern und Gebühren
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 10 bis 12 Uhr und 15 bis 17.30 Uhr
Freitag 8 bis 11.30 Uhr
Grundbesitzabgaben
Zimmer 146, 147 und 148
Telefon (02173) 951-222 / -223 / -224 / -227 / -208
Telefax (02173) 951-25-222 / -223 / -224 / -227 / -208
Gewerbesteuer
Hundesteuer
Renate Güttler
Zimmer 147
Telefon (02173) 951-223
Michaela Schorn
Zimmer 148
Telefon (02173) 951-222
Vergnügungssteuer
Petra Setzefand
Zimmer 147
Telefon (02173) 951-227
Telefax (02173) 951-25-227
Finanzamt Hilden
Hausanschrift:
Neustraße 60
40721 Hilden
Postanschrift:
Postfach 101046
40710 Hilden
Telefon (02103) 917-0
Telefax (02103) 917-2475
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr
Dienstag auch 13.30 bis 15 Uhr
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Hausanschrift:
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf
Postanschrift:
Postfach 20 08 60
40105 Düsseldorf
Telefon (0211) 8891-0
Telefax (0211) 6 02 97 53
Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag 7.30 bis 16 Uhr
Mittwoch bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
