Gewerbesteuer

Entwicklung der Gewerbesteuer-Hebesätze

Jahre

Prozent

1977 bis 1979

240

1980

276

1981 bis 1983

320

1984 bis 1986

340

1987 bis 1990

360

1991 bis 1995

380

1996 bis 2002

395

2003 bis 2004

405

2005 bis 2006

420

2007 bis 2011

435

seit 2012

300

PDF Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer

Weiterführende Links

[extern]Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Gewerbesteuer

[extern]Gewerbesteuergesetz

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Vergnügungssteuer

Spielapparat in:

Steuersatz:

a) Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen

16 v. H. des Einspielergebnisses

b) Schank-, Speise-, Gastwirtschaften etc.

11 v. H. des Einspielergebnisses

c) bei Gewaltspielgeräten

30 v. H. des Einspielergebnisses

PDF Vergnügungssteuersatzung

[extern]Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit


Informationen zur Hundesteuer

Wurde die Hundesteuersatzung der Stadt Monheim am Rhein bereits gerichtlich geprüft?

Ja, das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Satzung in einem Streitverfahren bereits geprüft und für rechtlich einwandfrei befunden (Urteil vom 27.09.2004, Az. 25 K 3759/03). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Reduzierung der erhöhten Steuer für gefährliche Hunde auf den normalen Steuersatz an die Vorlage einer Bescheinigung über die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht geknüpft wird.

Warum muss ich eigentlich eine Hundesteuer zahlen?

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine „örtliche Aufwandssteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen Aufwandssteuern die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen, wobei es auf die Beweggründe der Aufwandsbetätigung nicht ankommt.

Mit anderen Worten: Die Haltung eines Hundes bedeutet einen finanziellen Aufwand, der über den allgemeinen und notwendigen Lebensbedarf hinausgeht. Die Hundehalter verwenden einen Teil ihres Einkommens über den allgemeinen und notwendigen Lebensbedarf hinaus für die Haltung ihrer Hunde. Mit der Aufwandssteuer soll nun die in dieser Art der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden.

Bei jeglicher Steuer – so auch bei der Hundesteuer – muss man sich von der Vorstellung frei machen, dass man diese „für“ irgend etwas zahlt. Das Gegenteil ist der Fall! Nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung stellen Steuern Geldleistungen dar, die eben keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Genau wie Einkommen-, Tabak-, Branntwein- oder Mehrwertsteuer zahlen Sie auch die Hundesteuer nicht für eine spezielle Leistung, in diesem Fall der Kommune. Steuern sind allgemeine Einnahmemittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Bund, Länder und Gemeinden).

Der bei der Hundesteuer oftmals in den Vordergrund gerückte ordnungspolitische Gesichtspunkt, damit einer allzu umfangreichen Hundehaltung, den damit verbundenen Verunreinigungen und einer erhöhten Gefährlichkeit ("Kampfhunde") zu begegnen, rechtfertigt eine Steuererhebung im Gegensatz zur Nichterhebung bei anderen Tierhaltungen. Genauso ist die Nichtbesteuerung anderer Tierhaltungen aus Gründen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder der schlicht fehlenden Feststellbarkeit des Halters (zum Beispiel bei Katzen) ein ausreichender Grund zur Differenzierung.

Der Grundgedanke der Aufwandssteuer kommt insbesondere auch in der Erhöhung der Steuersätze bei Mehrfachhundehaltung zum Ausdruck. Es wird vermutet, dass jemand, der mehrere Hunde hält, auch entsprechend wirtschaftlich leistungsfähig ist, ansonsten könnte er sich die Haltung mehrerer Hunde finanziell nicht leisten. Wer bereit ist, für die Haltung mehrerer Hunde einen entsprechenden höhreren finanziellen Aufwand zu leisten, wird auch entsprechend höher besteuert. Besteuert wird ja eben gerade der finanzielle Aufwand (daher auch der Begriff „Aufwandssteuer").

Hinzu kommt natürlich auch noch eine ordnungspolitische Komponente. Da Hunde ein erhöhtes Verunreinigungs- und Gefährdungspotenzial aufweisen, soll die Anzahl der Hunde möglichst gering gehalten werden. Die Hundesteuer soll hierzu einen Beitrag leisten.

Wofür und von wem ist Hundesteuer zu zahlen?

Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig sind die Hunde haltenden Personen. Hunde haltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird; unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Wann muss ich meinen Hund anmelden?

Der Hund muss innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund dem Halter durch Geburt einer im Haushalt geborenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, angemeldet werden.

Wer muss die erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ (sogenannte Kampfhunde) zahlen?

Der Halter sogenannter „gefährlicher Hunde“ im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung. Danach sind „gefährliche Hunde“ solche Hunde, die

  • auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden angebotene sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
  • sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
  • in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
  • bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

oder Kreuzungen dieser Rassen mit anderen Hunden oder Mischlingen.

Ist die Erhebung einer erhöhten Steuer für „gefährliche Hunde“ (sogenante Kampfhunde) überhaupt rechtlich zulässig?

Ja, die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich in jüngster Zeit mehrmals mit dieser Problematik beschäftigt und eine erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ nach dem Kriterium der Hunderasse ausdrücklich für rechtlich zulässig erklärt; siehe zum Beispiel:

  • Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.01.2000, Az. 11 C 8.99, und Beschluss vom 10.10.2001, Az. 9 BN 2.01)
  • Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.06.2004, Az. 14 A 953/02).
  • Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 15.05.2001, Az. 14 B 472/01)
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 08.03.2001, Az. 16 L 41/01)
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.10.2001, Az. 25 K 1184/01)
  • Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 04.07.2002, Az. 2 K 1470/01)

Wie kann ich als Halter eines „gefährlichen Hundes“ im Sinne der Satzung die höhere Steuer umgehen?

Sie müssen vom Ordnungsbüro der Stadt eine Bescheinigung über die Befreiung von der Maulkorbtragepflicht und vom Anleinzwang für Ihren Hund erhalten und diese der Abteilung Steuern und Gebühren vorlegen. Vorgeschaltet ist jedoch eine amtstierärztliche Prüfung. Wenden Sie sich dazu bitte an:

Kreis Mettmann

Veterinäramt

Am Kolben 1

40822 Mettmann

Telefon (02104) 99-1952

Telefax (02104) 99-4953

[E-Mail]verbraucherschutz@kreis-mettmann.de

[extern]Veterinäramt der Kreisverwaltung Mettmann

Sobald Sie die Bescheinigung der Ordnungsbehörde über die Befreiuung von der Maulkorbtragepflicht und vom Anleizwang der Abteilung Steuern und Gebühren vorlegen, wird die Steuer ab diesem Zeitpunkt auf den normalen Hundesteuersatz reduziert.

Für wen wird eine Steuerbefreiung gewährt?

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. „Sonst hilflose Personen“ in diesem Sinne sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B", „BL", „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

Eine Steuerbefreiung auf Antrag wird auch gewährt für Hunde, die nachweislich unmittelbar aus einem Tierheim oder von einem Tierschutzverein, dessen Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) anerkannt ist, erworben worden sind. Die Steuerbefreiung erfolgt für den Zeitraum eines Jahres, beginnend mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus dem Tierheim erworben wurde.

Für „gefährliche Hunde“ im Sinne der Hundesteuersatzung wird keine Steuerbefreiung gewährt!

Steuerbefreiung wird den Haltenden derjenigen Hunde gewährt, die als Rettungshunde einer öffentlichen oder privaten Rettungs- und Hilfsorganisation zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfein/Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Jährlich sind die Eignung durch Vorlage eines neuen Prüfungszeugnisses sowie die Verfügbarkeit durch eine neue Bestätigung nachzuweisen.

Was muss ich bei der Hundeabmeldung beachten?

Ist der Hund veräußert oder verkauft worden, so teilen Sie bitte mit, wann und an wen Sie den Hund veräußert / verkauft haben. Ist der Hund verstorben, so legen Sie bitte eine tierärztliche Todesbescheinigung vor. In allen Fällen muss die Hundesteuermarke zurück gegeben werden.

Wo melde ich den Hund an, ab oder wo kann ich Steuerermäßigung beantragen?

  • Persönlich im Bürgerbüro des Rathauses (Rathausplatz 2)
  • Schriftlich bei der Stadtverwaltung, Postfach 10 06 61, 40770 Monheim am Rhein

[extern]Formulare zur An- und Abmeldung von Hunden können Sie auch hier herunterladen und ausgefüllt / unterschrieben an die Stadtverwaltung zurückschicken.

Zahlungstermine und Zahlungsweise

Die Hundesteuer wird im allgemeinen quartalsweise zu jeweils einem Viertel des Jahresbetrages zu folgenden Terminen fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Sie können jedoch auch beantragen, die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zum 1. Juli zu zahlen.

Ansprechperson bei allgemeinen Fragen zur Hundesteuer

Renate Güttler

Raum 147

Telefon:
(02173) 951-223
Telefax:
(02173) 951-25223
E-Mail:
[E-Mail] RGuettler@monheim.de

Ansprechpersonen

Petra Abels

Raum 146

Telefon:
(02173) 951-224
Telefax:
(02173) 951-25224
E-Mail:
[E-Mail] PAbels@monheim.de
Renate Güttler

Raum 147

Telefon:
(02173) 951-223
Telefax:
(02173) 951-25223
E-Mail:
[E-Mail] RGuettler@monheim.de
Susanne Schecher

Raum 146

Telefon:
(02173) 951-208
Telefax:
(02173) 951-25208
E-Mail:
[E-Mail] SSchecher@monheim.de
Michaela Schorn

Raum 148

Telefon:
(02173) 951-222
Telefax:
(02173) 951-25222
E-Mail:
[E-Mail] MSchorn@monheim.de
Petra Setzefand

Raum 147

Telefon:
(02173) 951-227
Telefax:
(02173) 951-25227
E-Mail:
[E-Mail] PSetzefand@monheim.de

Häufig gestellte Fragen zu den Grundbesitzabgaben

  • Ich habe gehört (von Nachbarn, von meinem Steuerberater), dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Was hat es damit auf sich und was muss ich tun, um keine rechtlichen Nachteile zu erhalten? [intern]mehr
  • Ich habe mich vor einiger Zeit aus Monheim am Rhein abgemeldet. Wieso werden Bescheide immer noch an meine alte Anschrift geschickt? [intern]mehr
  • Ich habe mein Grundstück/meine Eigentumswohnung im Laufe dieses Jahres verkauft. Wie lange muss ich dafür noch Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallgebühren) zahlen? [intern]mehr
  • Ich bin mit der Festsetzung der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich vorgehen? [intern]mehr
  • Die Abfallgebühren richten sich seit dem 1. Juli 2001 nach dem Abfallgewicht und der Anzahl der Entleerungen. Wie kann ich im Laufe eines Jahres meinen aktuellen Stand erfahren? [intern]mehr
  • Ich nutze das Leitungswasser auch zur Bewässerung meines Gartens/meiner Pflanzen. Dieses Wasser versickert im Boden und wird nicht in den Kanal eingeleitet. Ich möchte daher für diese Wassermengen keine Schmutzwassergebühren mehr zahlen. Was muss ich tun? [intern]mehr
  • Ich habe eine Mahnung erhalten und muss Mahngebühren und Säumniszuschläge bezahlen. Wie kann ich so etwas künftig vermeiden? [intern]mehr
  • Ich kann den durch Bescheid von mir geforderten Betrag nicht entsprechend den Fälligkeiten zahlen. Was habe ich für Möglichkeiten? [intern]mehr
  • Wo kann ich Auskunft darüber erhalten, was ich noch an städtischen Forderungen schulde, wann ich welchen Betrag zahlen muss und was von meinem Konto abgebucht wurde oder noch abgebucht wird? [intern]mehr

Grundsteuer

Entwicklung der Hebesätze für die Grundsteuer


Jahr

Grundsteuer A
(Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)


Jahr

Grundsteuer B
(unbebaute und bebaute Grundstücke)

1977–1981

120 Prozent

1977–1981

250 Prozent

1982–1995

150 Prozent

1982–1990

275 Prozent

1996–2002

180 Prozent

1991–1995

295 Prozent

2003–2004

190 Prozent

1996–1997

310 Prozent

2005–2006

220 Prozent

1998–1999

340 Prozent

ab 2007

380 Prozent

2000–2002

360 Prozent

2003–2004

380 Prozent

2005–2006

400 Prozent

2007–2009

415 Prozent

2010

435 Prozent

2011

455 Prozent

2012

400 Prozent

2013

400 Prozent

Weiterführende Links

PDF Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Grundsteuer

[extern]Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Grundsteuer

[extern]Grundsteuergesetz

[extern]Bewertungsgesetz

[extern]Wohnungseigentumsgesetz

[extern]Gutachterausschuss für Grundstückswerte


Abfallentsorgungsgebühren

Grundgebühr

Gefäßgröße

Restmüll (je Tonne bzw. Container)

Bioabfall (je Tonne)

2010

2011

2012

2013

2010

2011

2012

2013

60–240 Liter

51,72 Euro

51,86 Euro

52,07 Euro

55,45 Euro

9,81 Euro

9,74 Euro 

9,56 Euro

10,93 Euro

770–1100 Liter

835,08 Euro

834,35 Euro

835,41 Euro

880,49 Euro

wird nicht angeboten

Gewichtsgebühr

Restmüll je Kilogramm

Bioabfall je Kilogramm

2010

2011

2012

2013

2010

2011

2012

2013

0,30 Euro

0,32 Euro

0,32 Euro

0,30 Euro

0,12 Euro

0,12 Euro

0,12 Euro

0,10 Euro

Entleerungsgebühr

Gefäßgröße

Restmüll (je Entleerung)

Bioabfall (je Entleerung)

2010

2011

2012

2013

2010

2011

2012

2013

60–240 Liter

0,34 Euro

0,34 Euro

0,34 Euro

0,39 Euro

0,38 Euro

0,38 Euro 

0,39 Euro 

0,44 Euro

770–1100 Liter

1,69 Euro

1,69 Euro

1,69 Euro

1,95 Euro

wird nicht angeboten

  • Die Gebühr 2013 für einen 70-Liter-Abfallsack beträgt 5,55 Euro (nur bei vorübergehend mehr anfallenden Abfällen). Die Restmüllsäcke werden nicht bei der Hausmüllabfuhr abgeholt. Sie werden nur auf dem Wertstoffhof angenommen.
  • Bei der Bereitstellung zusätzlicher oder anderer (größerer oder kleinerer) Restmüll- und Biobfallgefäßen wird zudem eine Veränderungsgebühr in Höhe von 22 Euro erhoben, die sich nach der Anzahl der ausgelieferten Gefäße richtet. Für den Austausch defekter Gefäße wird keine Gebühr erhoben.

PDF Auftrag zum Ändern, Bestellen, Abbestellen von Müllgefäßen

PDF Gebührensatzung zur Abfallentsorgung

PDF Satzung über die Abfallentsorgung

[extern]Gewerbeabfallverordnung

[intern]Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen


Entwässerungsgebühren

Personenkreis

Niederschlagswassergebühr
(im Jahr je m² an die Kanalisation angeschlossene Grundstücksfläche)

Schmutzwassergebühr

2010

2011

2012

2013

2010

2011

2012

2013

Beitragspflichtige Pflichtmitglieder des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands

 1,58 Euro

1,49 Euro

1,42 Euro

1,44 Euro

 1,26 Euro

1,15 Euro

1,09 Euro

1,03 Euro

Übrige Gebührenpflichtige

 1,75 Euro

1,84 Euro

1,46 Euro

1,35 Euro

 2,18 Euro

1,85 Euro

2,19 Euro

2,11 Euro

PDF Gebührensatzung zur Grundstücksentwässerungssatzung

[extern]Wasserhaushaltsgesetz

[intern]Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen

[extern]Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Niederschlagswassereinleitung

Schmutzwassergebühren sparen: [intern]Einbau von Wasserzählern für die Gartenbewässerung

[extern]Verbandswasserwerk Langenfeld – Monheim GmbH & Co. KG

Kundenzentrum

Solinger Straße 41

40764 Langenfeld

Telefon (02173) 979-517

Telefax (02173) 979-579

[extern]Tarife für die Versorgung mit Trinkwasser


Straßenreinigungsgebühren

Straßenkategorie

Gebühr je m² Grundstücksfläche

2010

2011

2012

2013

Anliegerstraßen

0,0500 Euro

0,0591 Euro

0,0795 Euro

0,0814 Euro

innerörtliche Straßen

0,0432 Euro

0,0511 Euro

0,0685 Euro

0,0702 Euro

überörtliche Straßen

0,0384 Euro

0,0454 Euro

0,0609 Euro

0,0624 Euro


So können Sie Schmutzwassergebühren sparen

Einbau von Wasserzählern für die Gartenbewässerung

Gerade in der warmen Jahreszeit nutzen viele Bürgerinnen und Bürger das vom Wasserwerk bezogene Frischwasser auch zur Bewässerung ihres Gartens. Dieses für die Bewässerung genutzte Frischwasser wird in diesen Fällen nicht wieder in die städtische Kanalisation geleitet, sondern versickert im Untergrund. Für die Einleitung und Behandlung des Schmutzwassers wird in der Stadt Monheim am Rhein eine Schmutzwassergebühr erhoben. Diese richtet sich in der Regel nach der Menge des vom Wasserwerk bezogenen Frischwassers, da davon ausgegangen wird, dass die bezogene Frischwassermenge genauso hoch ist wie die in die Kanalisation wieder eingeleitete Schmutzwassermenge.

Wird jedoch Frischwasser zu Bewässerungszwecken genutzt, also auf dem Grundstück zurückbehalten und nicht in die Kanalisation eingeleitet, so besteht die Möglichkeit, diese Wassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr in Abzug zu bringen. Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen beachtet werden:

  • Die nicht in die Kanalisation eingeleiteten, sondern auf dem Grundstück zurückbehaltenen Wassermengen müssen nachgewiesen werden.
  • Der Nachweis muss durch eine geeignete Messeinrichtung (geeichter Kaltwasserzähler) erfolgen.
  • Die Messeinrichtung darf nicht selbst oder von Freunden / Bekannten, sondern muss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der [extern]Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Fachinstallateur fachmännisch und ordnungsgemäß in die Zuleitung zu der Wasserentnahmestelle, die keinen Zulauf zur städtischen Kanalisation haben darf, installiert werden.
  • Die Messeinrichtung muss verplombt werden. Die Eichgültigkeitsdauer richtet sich nach den eichrechtlichen Vorschriften (Eichgesetz und Eichordnung) für Kaltwasserzähler.
  • Der Aus- und Einbau der Messeinrichtung im Rahmen einer Nacheichung oder des Austausches nicht mehr gültiger Zähler kann von den Gebührenpflichtigen selbst vorgenommen werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Reduzierung der Schmutzwassergebühren möglich. Hierzu müssen folgende Angaben und Unterlagen vorgelegt werden:

  • Nachweis über den ordnungsgemäßen und fachmännischen Einbau des Wasserzählers (Kopie der Rechnung oder eine Bescheinigung des Installateurs).
  • Angabe von Nummer und Eichdatum des Zählers.
  • Angabe der Kundennummer beim Verbandswasserwerk (kann der letzten Wasserrechnung entnommen werden).

Sie können diese Unterlagen / Angaben an folgende Stelle senden, persönlich abgeben oder faxen:

Stadtverwaltung Monheim am Rhein

– Steuern und Gebühren –

Postfach 10 06 61

40770 Monheim am Rhein

Rathaus, Rathausplatz 2, Zimmer 146, 147, 148

Telefon (02173) 951–222, -223, -224, -227, -208

Telefax (02173) 951–25–222, -223, -224, -227, -208

Diese Angaben werden an das Verbandswasserwerk Langenfeld – Monheim weitergeleitet. Künftig wird dann am Jahresende zusammen mit dem Hauptwasserzähler auch der Gartenwasserzähler abgelesen. Die auf den Gartenwasserzähler entfallende Schmutzwassergebühr wird in einer separaten Zeile "GARTEN" auf der Wasserrechnung wieder in Abzug gebracht. Für die Ablesung und Abrechnung des Gartenwasserzählers erhebt das Verbandswasserwerk ein Entgelt in Höhe von zurzeit drei Euro.

Abteilung Steuern und Gebühren

[E-Mail]steuern@monheim.de

Rathaus

Eingang Rathausplatz 6

40789 Monheim am Rhein

Öffnungszeiten

Montag bis Mittwoch 8 bis 12 Uhr

Donnerstag 10 bis 12 Uhr und 15 bis 17.30 Uhr

Freitag 8 bis 11.30 Uhr

Grundbesitzabgaben

Zimmer 146, 147 und 148

Telefon (02173) 951-222 / -223 / -224 / -227 / -208

Telefax (02173) 951-25-222 / -223 / -224 / -227 / -208

Gewerbesteuer

[E-Mail]gewerbesteuer@monheim.de 

Zimmer 155

Telefon (02173) 951-147

Telefax (02173) 951-25-147

Hundesteuer

Renate Güttler

Zimmer 147

Telefon (02173) 951-223


Michaela Schorn

Zimmer 148

Telefon (02173) 951-222

Vergnügungssteuer

Petra Setzefand

Zimmer 147

Telefon (02173) 951-227

Telefax (02173) 951-25-227

Finanzamt Hilden

Hausanschrift:

Neustraße 60

40721 Hilden


Postanschrift:

Postfach 101046

40710 Hilden


Telefon (02103) 917-0

Telefax (02103) 917-2475

[extern]Internetseite


Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr

Dienstag auch 13.30 bis 15 Uhr

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Hausanschrift:

Bastionstraße 39

40213 Düsseldorf


Postanschrift:

Postfach 20 08 60

40105 Düsseldorf


Telefon (0211) 8891-0

Telefax (0211) 6 02 97 53

[extern]Internetseite


Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag 7.30 bis 16 Uhr

Mittwoch bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr